STUTTGART (dpa/lsw) — Corona-Tests haben Deutsch­land in den vergan­ge­nen Monaten durch die Pande­mie gebracht und die eine oder andere Locke­rung möglich gemacht. Der Staat hat die Kosten für die sogenann­ten Bürger­tests übernom­men. Damit ist jetzt Schluss. Es gibt aber Ausnahmen.

Wer einen offizi­el­len Corona-Testnach­weis braucht, muss dafür in vielen Fällen ab sofort das Porte­mon­naie zücken. Bis auf Ausnah­men übernimmt der Bund nicht mehr die Kosten. Erwar­tet wird, dass manche Anbie­ter ihre Testzen­tren schlie­ßen, weil sich der Betrieb nicht mehr lohnt. Wer bleibt, kann den Preis selbst festle­gen. Zwischen 15 und 25 Euro je Antigen-Schnell­test dürfte der liegen. Baden-Württem­bergs Gesund­heits­mi­nis­ter Manne Lucha (Grüne) hatte vergan­ge­ne Woche nochmal appel­liert: «Lassen Sie sich impfen, das ist der einzi­ge langfris­ti­ge Weg aus der Pandemie.»

Ausnah­men gibt es für bestimm­te Perso­nen­grup­pen wie Menschen, die aus gesund­heit­li­chen Gründen nicht geimpft werden können. Ihnen werden weiter kosten­lo­se Tests angebo­ten. Bis Jahres­en­de stellt das Land Schulen kosten­lo­se Tests für Kinder und Jugend­li­che zur Verfü­gung. Auch in Klini­ken und Pflege­hei­men bleiben Tests kosten­los, weil die Bewoh­ner und Patien­ten auf sozia­le Kontak­te angewie­sen seien. Firmen müssen ihren Beschäf­tig­ten ebenfalls kosten­lo­se Tests anbieten.

Auch lokale Ausnah­men sind möglich: So hat das Präsi­di­um des Kreis­ver­bands Tübin­gen des Deutschen Roten Kreuzes unter Führung von Lisa Feder­le entschie­den, weiter der Bürger­schaft bis auf weite­res kosten­lo­se Antigen-Schnell­tests anzubie­ten. Der Verband finan­ziert die Tests den Angaben nach mit vorhan­de­nen zweck­ge­bun­de­nen Spenden.

Begrün­det wird der Wegfall der flächen­de­ckend kosten­lo­sen Testan­ge­bo­te damit, dass inzwi­schen jede Bürge­rin und jeder Bürger über zwölf Jahren in Deutsch­land geimpft werden kann. Impfstoff steht ausrei­chend zur Verfü­gung. Dass Tests weiter nötig bleiben, liegt an den sogenann­ten 3G-Regeln, die vieler­orts etwa als Einlass­be­din­gung gelten. Das heißt, nur von einer Covid-Erkran­kung Genese­ne, gegen das Virus Geimpf­te oder eben Getes­te­te mit einem gülti­gen Nachweis, dass sie nicht infiziert sind, sind zugelassen.