Volle Warte­zim­mer mit husten­den und angeschla­ge­nen Patien­ten: Ärzte und Kranken­kas­sen wollen angesichts steigen­der Corona-Zahlen genau das verhin­dern — und legen ein bewähr­tes Instru­ment erneut auf.

Diese Regelung hatte es bereits im Frühjahr für einige Zeit gegeben. Durch sie sollen in der sich aktuell zuspit­zen­den Corona-Situa­ti­on volle Warte­zim­mer und ein dadurch erhöh­tes Anste­ckungs­ri­si­ko vermie­den werden. Wichti­ge Fragen und Antwor­ten dazu im Überblick.

Für wen gilt die Ausnahmeregel?

Zum Beispiel für Perso­nen mit Erkäl­tun­gen oder grippa­len Infek­ten, aber nicht für Patien­ten mit schwe­rer Sympto­ma­tik. Schwe­re­re Fälle, bei denen Covid-19 ausge­schlos­sen werden muss, sollten mit dem Arzt per Telefon das weite­re Vorge­hen bespre­chen oder gezielt zu solchen Akutan­lauf­stel­len gehen, wo sie getes­tet werden, teilt der Gemein­sa­me Bundes­aus­schuss (G‑BA) von Ärzten, Kranken­kas­sen und Klini­ken zu der neuen Sonder­re­ge­lung der Arbeits­un­fä­hig­keits-Richt­li­nie mit.

Wie lange gilt die Krankschreibung?

Bis zu sieben Kalen­der­ta­ge. Die Krank­schrei­bung kann danach einma­lig telefo­nisch für bis zu weite­re sieben Kalen­der­ta­ge verlän­gert werden.

Gilt das auch, wenn ein Kind krank ist und ich nicht arbei­ten kann?

Ja. Die Regelun­gen gelten auch für ärztli­che Beschei­ni­gun­gen zum Bezug von Kranken­geld, wenn das Kind erkrankt ist, erklärt der Spitzen­ver­band der gesetz­li­chen Kranken­kas­sen (GKV).

Wie kommt die Beschei­ni­gung zum Patienten?

In der Regel per Post. Das gilt sowohl für Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gun­gen als auch für Beschei­ni­gun­gen zum Bezug von Kranken­geld bei erkrank­ten Kindern. So steht es in der Ausfüh­rungs­ver­ein­ba­rung zwischen GKV-Spitzen­ver­band und Kassen­ärzt­li­cher Bundes­ver­ei­ni­gung (KBV).

Müssen Patien­ten der Arztpra­xis bereits bekannt sein?

Nein. Anders als bei einer Krank­schrei­bung per Video, die von der Corona-Situa­ti­on unabhän­gig immer möglich ist, muss man bei der nun wieder befris­tet mögli­chen Telefon-Krank­schrei­bung nicht schon in der Praxis bekannt sein, wie der G‑BA auf Nachfra­ge mitteilt. Aller­dings haben Patien­ten auch keinen Anspruch auf die Telefon-Krank­schrei­bung: Es liegt im Ermes­sen des Arztes, ob er den Patien­ten doch noch für eine persön­li­che Unter­su­chung in die Praxis bestellt oder nicht.