KREIS BIBERACH — Die Lage im Landkreis Biber­ach spitzt sich weiter zu. Ab der Nacht von Sonntag auf Montag, 22. Novem­ber 2021, 0 Uhr, treten im Landkreis Biber­ach verschärf­te Regelun­gen in Kraft, welche über die Maßnah­men der Alarm­stu­fe hinaus­ge­hen. Dazu hat das Sozial­mi­nis­te­ri­um dem Gesund­heits­amt am Freitag­nach­mit­tag eine Weisung erteilt. Es gilt in zusätz­li­chen Berei­chen die 2 G‑Regel und für nicht-immuni­sier­te Perso­nen eine nächt­li­che Ausgangs­be­schrän­kung, die mit einer Allge­mein­ver­fü­gung angeord­net werden müssen. Die Allge­mein­ver­fü­gung ist zunächst bis auf 15. Dezem­ber beschränkt. 

Das Sozial­mi­nis­te­ri­um des Landes Baden-Württem­berg reagiert damit auf den weiter­hin mit am höchs­ten liegen­den Inzidenz­wert des Landkrei­ses in Baden-Württem­berg. Landrat Dr. Heiko Schmid betont: „Dieser weite­re drasti­sche Schritt des Sozial­mi­nis­te­ri­ums wurde bereits letzte Woche angedeu­tet, kam jetzt aber für uns doch überra­schend. Gleich­wohl macht er deutlich, in welcher drama­ti­schen Lage wir uns im Landkreis befin­den. Nehmen Sie das bitte sehr ernst, befol­gen Sie die Regelun­gen und achten Sie auf sich und andere.“

Das örtli­che Gesund­heits­amt wurde angewie­sen weite­re Maßnah­men per Allge­mein­ver­fü­gung zu regeln. Das Sozial­mi­nis­te­ri­um setzt damit die Möglich­keit der Corona Verord­nung weite­rer regio­na­ler Maßnah­men bei außer­ge­wöhn­lich starkem Infek­ti­ons­ge­sche­hen um. Folgen­de ergän­zen­de Regelun­gen gelten damit ab Montag (0 Uhr) im Landkreis Biberach:

Weite­re, über die Alarm­stu­fe hinaus­ge­hen­de 2G-Zugangs­be­schrän­kun­gen: Der Zutritt zu folgen­den Einrich­tun­gen ist ausschließ­lich immuni­sier­ten Besuche­rin­nen und Besuchern bzw. Kundin­nen und Kunden gestattet: 

• Gastro­no­mie, Vergnü­gungs­stät­ten und ähnli­chen Einrich­tun­gen im Freien, 

• Mensen, Cafete­ri­en an Hochschu­len und Akade­mien nach dem Akade­mien­ge­setz sowie zu Betriebs­kan­ti­nen im Sinne von § 25 Absatz 1 des Gaststät­ten­ge­set­zes (GastG) für exter­ne Perso­nen im Freien, 

• Beher­ber­gungs­be­trie­ben und ähnli­chen Einrich­tun­gen mit Ausnah­me von Geschäftsreisenden, 

• Betrie­be des Einzel­han­dels, Laden­ge­schäf­te und Märkte, die ausschließ­lich dem Waren­ver­kauf an Endver­brau­cher dienen; ausge­nom­men von dieser Zutritts­be­schrän­kung sind Geschäf­te und Märkte, die der Grund­ver­sor­gung dienen, wie beispiels­wei­se der Lebens­mit­tel­ein­zel­han­del, Wochen­märk­te, Apothe­ken, Droge­rien, Tankstel­len oder Baumärkte, 

• Betrie­be von körper­na­hen Dienst­leis­tun­gen, ausge­nom­men ist der Zutritt zur Physio- und Ergothe­ra­pie, Geburts­hil­fe, Logopä­die und Podolo­gie sowie medizi­ni­schen Fußpfle­ge und zu ähnli­chen gesund­heits­be­zo­ge­nen Dienstleistungen, 

• Sport­aus­übung in Sport­stät­ten im Freien. 

Außer­dem wird eine Ausgang­be­schrän­kung gegen­über nicht-immuni­sier­ten Perso­nen im Landkreis Biber­ach angeord­net. Nicht-immuni­sier­ten Perso­nen ist dann das Verlas­sen der Wohnung oder der sonsti­gen Unter­kunft zwischen 21 und 5 Uhr nur aus trifti­gen Gründen erlaubt; trifti­ge Gründe sind Beispiels­wei­se: Ausübung beruf­li­cher Tätig­kei­ten, einschließ­lich der Teilnah­me Ehren­amt­li­cher an Einsät­zen von Feuer­wehr, Katastro­phen­schutz und Rettungs­dienst oder unauf­schieb­ba­re Handlun­gen zur Versor­gung von Tieren.

Die Regelun­gen im Detail finden Sie unter folgen­dem Link oder unter www.biberach.de