Fast sechs Jahre nach dem Mord an einem Flücht­ling auf Amrum hat das Landge­richt Flens­burg am Donners­tag eine heute 22-Jähri­ge wegen Beihil­fe zum Totschlag zu einer Jugend­stra­fe von drei Jahren verur­teilt. Drei Monate davon gelten wegen Verfah­rens­ver­zö­ge­rung als vollstreckt, wie ein Gerichts­spre­cher mitteil­te. Die Urteils­ver­kün­dung war wie der gesam­te Prozess vor der Großen Jugend­kam­mer nicht öffentlich.

Es geht um den gewalt­sa­men Tod eines 27-jähri­gen Flücht­lings aus dem Irak. Der Bruder der Angeklag­ten, H., und ihr damali­ger Lebens­ge­fähr­te, A., sind 2018 bereits wegen Mordes aus Heimtü­cke verur­teilt worden. Das Landge­richt sah es als erwie­sen an, dass die beiden Deutschen den Iraker im April 2017 unter einem Vorwand in die Dünen der Nordsee­insel lockten und dort töteten. Dann vergru­ben sie die Leiche im Sand. Sie wurde erst Monate später gefunden.

A. sah nach Angaben des Gerichts kurz vor der Tat Bilder, die seine Freun­din mit dem Flücht­ling in einer augen­schein­lich vertrau­ten Situa­ti­on zeigten. Sie stritt demnach ab, eine Affäre mit ihm gehabt zu haben, was ihr Partner ihr nicht glaub­te. Am Tattag sagte sie A., sie sei von dem Iraker verge­wal­tigt worden. A. fragte seine Freun­din demnach, ob er den 27-Jähri­gen töten bezie­hungs­wei­se umbrin­gen solle. Diese Frage bejah­te die Angeklag­te den Angaben zufol­ge. Die Kammer ist überzeugt, dass die Angeklag­te die Verge­wal­ti­gung erfun­den hat.

Das Gericht geht davon aus, dass die Angeklag­te erkannt hat, dass ihr damali­ger Lebens­ge­fähr­te den 27-Jähri­gen mögli­cher­wei­se töten könnte und sie hat dies auch billi­gend in Kauf genommen.

Eine Verur­tei­lung wegen Beihil­fe zum Heimtü­cke-Mord kam nicht in Betracht, auch wenn die beiden jungen Männer deswe­gen verur­teilt worden sind. Eine Beihil­fe zum Heimtü­cke-Mord hätte nur vorge­le­gen, wenn die Angeklag­te die genau­en Umstän­de der geplan­ten Tötung gekannt und die Täter in ihrem Vorha­ben bestärkt hätte, wie der Gerichts­spre­cher weiter sagte. Das war hier nach Auffas­sung des Gerichts jedoch nicht der Fall.