MÜNCHEN (ots) — Auch in diesem Jahr wird mit dem Black Friday Ende Novem­ber die heiße Phase des vorweih­nacht­li­chen Online-Shoppings einge­läu­tet und bedeu­tet Hochsai­son bei Paket­ver­sen­dern und ‑diens­ten. Was viele Online-Shopper dabei aber nicht beden­ken: Wird das Paket aus einem Nicht-EU-Land verschickt, ist der Zoll mit im Spiel, und zwar gleich in mehrfa­cher Hinsicht.

Denn werden die heiß ersehn­ten Sneak­er oder das neues­te Smart­phone bei einem Online­händ­ler in einem Dritt­land bestellt, fallen mögli­cher­wei­se bei der Einfuhr zusätz­li­che Zölle und Einfuhr­um­satz­steu­er an. Bei verbrau­cher­steu­er­pflich­ti­gen Waren wie z.B. Alkohol kann es sogar sein, dass ggf. noch Verbrauch­steu­ern bezahlt werden müssen.

Für Postsen­dun­gen aus einem Dritt­land gelten folgen­de Bestim­mun­gen: — Waren­wert bis 22 Euro: Hier fallen kein Zoll und keine Einfuhr­um­satz­steu­er an. Die Verbrauch­steu­ern, wie zum Beispiel für Alkohol oder Tabak, werden erhoben. — Waren­wert über 22 Euro bis 150 Euro: Die Einfuhr­um­satz­steu­er (aktuell von 19 auf 16 Prozent bzw. von 7 auf 5 Prozent reduziert) und gegebe­nen­falls Verbrauch­steu­ern werden erhoben. — Waren­wert über 150 Euro: Neben der Einfuhr­um­satz­steu­er fallen auch der waren­ab­hän­gi­ge Zoll und gegebe­nen­falls die Verbrauch­steu­ern an.

Landet das Paket beim Zoll, findet der Bestel­ler ein Info-Kärtchen der Post in seinem Brief­kas­ten, auf dem nicht nur das Zollamt angege­ben ist, wo die Sendung inner­halb von 7 Tage grund­sätz­lich abgeholt werden muss, sondern auch welche Unter­la­gen für die Zollab­fer­ti­gung mitzu­brin­gen sind.

Seit Febru­ar 2020 müssen Postsen­dun­gen nicht mehr zwingend persön­lich beim Zollamt abgeholt werden. Sendun­gen können bis zu einem Wert von 1.000 Euro auch ohne persön­li­ches Erschei­nen abgefer­tigt werden. Aufgrund der Corona-Pande­mie kann diese Postab­fer­ti­gung von zu Hause genutzt werden, um weite­re persön­li­che Kontak­te zu vermei­den und die Ausbrei­tung des Virus zu hemmen.

Neben einer mögli­chen Verzol­lung der Ware sind auch bei Post- und Kurier­sen­dun­gen immer Einfuhr­ver­bo­te bzw. Beschrän­kun­gen zu beach­ten. So überwacht der Zoll zum Beispiel die Prüfung des gewerb­li­chen Rechts­schut­zes und der Produkt­si­cher­heit von techni­schen Produk­ten oder Kleidung dem Schutz der Verbraucher.

“Vermeint­lich günsti­ge Marken­pro­duk­te können sich da schnell als Fehlin­ves­ti­ti­on entpup­pen, wenn diese gefälscht sind”, so Marie Müller, Presse­spre­che­rin des Haupt­zoll­amts München. “Die Waren werden sicher­ge­stellt und vernich­tet, die Kaufsum­me wird vom Liefe­ran­ten nicht erstat­tet. Außer­dem erwar­tet den Paket­emp­fän­ger ggf. ein zivil­recht­li­ches Verfah­ren mit dem Rechteinhaber.”

Post- und Kurier­sen­dun­gen aus anderen Mitglied­staa­ten der EU können im Regel­fall ohne Zollfor­ma­li­tä­ten empfan­gen werden. Wer aller­dings Alkohol oder Tabak aus einem anderen EU-Staat bestellt, muss unter Umstän­den Steuern entrich­ten. Darüber hinaus sind auch hier bestimm­te Einfuhr­ver­bo­te zu beachten.

Wer also zu Weihnach­ten ganz entspannt schen­ken möchte, macht sich recht­zei­tig schlau unter zoll.de oder gleich mit der App “Zoll und Post”.