AUGSBURG (dpa) — Ein Skilift­be­trei­ber im bayeri­schen Allgäu ist mit seinem Eilan­trag auf eine Ausnah­me­ge­neh­mi­gung zur stunden­wei­sen Vermie­tung der Anlage geschei­tert. Wie das Verwal­tungs­ge­richt Augsburg am Freitag mitteil­te, lehnte das Gericht den Antrag ab, weil gewerb­li­che Freizeit­an­ge­bo­te nach der in Bayern gelten­den Verord­nung zum Infek­ti­ons­schutz unter­sagt sind. Darun­ter falle auch der Schlepp­lift in Buchen­berg (Landkreis Oberallgäu).

Die Regeln des Freistaats zum Infek­ti­ons­schutz seien zudem «recht­lich nicht zu beanstan­den», teilte das Gericht mit. Das Verbot gewerb­li­cher Freizeit­an­ge­bo­te sei geeig­net und erfor­der­lich, um die Verbrei­tung des Corona­vi­rus einzu­däm­men. Der Liftbe­trei­ber hatte argumen­tiert, dass das Infek­ti­ons­ri­si­ko dort durch die begrenz­te Zahl an Nutzern und ein Hygie­ne­kon­zept nicht erhöht sei.

Nach Auffas­sung des Gerichts ändert das aber nichts an der Recht­mä­ßig­keit der Schlie­ßung. Würden Sport­an­la­gen geöff­net, böten sie Besuchern einen Anlass zu Ausflü­gen, im Laufe derer sie in Kontakt mit anderen Menschen kommen könnten. Mit einer Ausnah­me­ge­neh­mi­gung würde das Landrats­amt zudem einen Präze­denz­fall für weite­re Lifte schaf­fen. Der Betrei­ber kann nun inner­halb von zwei Wochen Beschwer­de gegen den Beschluss einlegen.