Die Masken­pflicht gilt für alle Gebäu­de und Räumlich­kei­ten des Landtags — auch für den Plenar­saal, die Sitzungs­sä­le und die Bespre­chungs­räu­me sowie alle Verkehrs­flä­chen und Aufzugs­an­la­gen. Bislang herrscht im Landtag nur ein Masken­ge­bot, falls der Mindest­ab­stand nicht einge­hal­ten werden kann.

Die Abgeord­ne­ten dürfen die Maske aber in Sitzungs­sä­len und im Plenar­saal am Platz ablegen, sofern der Mindest­ab­stand einge­hal­ten wird. Die Masken­pflicht gilt auch für Mitar­bei­ter des Landtags und der Fraktio­nen sowie für Besucher. Verstö­ße können mit einem Zwangs­geld geahn­det werden — mindes­tens 250 Euro für Abgeord­ne­te und mindes­tens 150 Euro für Mitar­bei­ter und Besucher.