LINDAU – Am Mittwochabend hat das RKI das Bundesland Vorarlberg als Covid-19-Risikogebiet eingestuft. Parallel hat das Auswärtige Amt eine Reisewarnung ausgesprochen. So wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Vorarlberg gewarnt. Was bedeutet das hier in der Region für den „kleinen Grenzverkehr“, wenn unser Nachbarland Risikogebiet ist? Für die Einreise nach Vorarlberg gilt österreichisches Recht, bei der Einreise nach Bayern gilt die Bayerische Einreise-Quarantäneverordnung (EQV). „Ich bin in engem Austausch mit dem Vorarlberger Landeshauptmann Markus Wallner und mit dem Bayerischen Innenministerium mit dem Ziel, gemeinsam eine gute Lösung für unser Grenzgebiet zu finden“, so Landrat Elmar Stegmann. „Mir ist wichtig, dass es vor allem für Familien und Berufspendler keine drastischen Einschränkungen mehr gibt.“
Diese Regelungen gelten derzeit (Stand 24.09.2020). Die Regelungen werden auf der Internetseite des Landkreises Lindau (www.landkreis-lindau.de) regelmäßig aktualisiert:
Geplante Reisen: Hier rät das Auswärtige Amt von nicht notwendigen Reisen abzusehen.
Das besagt die Bayerische Einreise-Quarantäneverordnung allgemein:
Für Personen, die in den Freistaat Bayern einreisen und sich innerhalb von 14 Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, gilt die Einreise- Quarantäneverordnung. Maßgeblich ist die Einstufung zum Zeitpunkt der Einreise. Es gibt keine rückwirkenden Auswirkungen bei früheren Aufenthalten im Risikogebiet (z.B. vor einer Woche).
Personen, die aus einem Risikogebiet einreisen müssen unverzüglich:
1. nach Einreise auf direktem Weg in die eigene Wohnung oder eine andere geeignete Unterkunft gehen und sich dort für einen Zeitraum von 14 Tagen ständig dort absondern. In dieser Zeit darf kein Besuch von Personen empfangen werden, der nicht dem Hausstand angehört.
2. dem für sie zuständigen Gesundheitsamt mitteilen, dass sie unter die Quarantäneverpflichtung fallen. Hat jemand eine vollständig ausgefüllte Aussteigekarte dem Beförderer ausgehändigt, muss sich nicht gesondert bei dem für Sie zuständigen Gesundheitsamt gemeldet werden.
3. dem für sie zuständigen Gesundheitsamt mitteilen, wenn Krankheitssymptome, die auf eine Erkrankung nach Covid-19 hinweisen, auftreten.
Personen, die nur auf der Durchreise in Bayern sind, müssen sich nicht in Quarantäne begeben, aber den Freistaat auf unmittelbarem Weg wieder verlassen. Eine kurze Rast zur sicherheitsbedingten Erholung ist gestattet.
Es gibt jedoch Ausnahmen, die gerade in Grenzregionen wichtig sind:
Für Berufspendler / Schüler
Wer täglich von Bayern ins Ausland pendelt, hält sich regelmäßig nicht länger als 48 Stunden im Ausland auf, so dass bei der Rückkehr nach Deutschland keine Quarantäne vorgesehen ist, wenn nicht zusätzlich Symptome vorliegen, die auf eine Erkrankung nach Covid-19 hinweisen.
Personen mit Wohnsitz in Vorarlberg und einer Arbeitsstelle im Landkreis Lindau können ohne Einschränkungen einreisen, wenn diese weniger als 72 Stunden zuhause waren. Dies ist eine Sonderregelung durch eine Allgemeinverfügung des Landratsamtes Lindau (Bodensee) vom 24.09.2020.
Sonderregeln für besondere Berufsgruppen
Mitarbeiter der Polizei, in der Rechtspflege und von Behörden gelten keine Einreisebeschränkungen, sie brauchen aber eine Bestätigung des Arbeitgebers, dass die konkrete Tätigkeit zwingend notwendig ist für die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit.
Für Mitarbeiter von deutschen Luft-/Schiffs-/Bahn- oder Busunternehmen sowie für Busfahrer/Speditionsfahrer gibt es bei der Einreise keine Einschränkungen.
Für Mitarbeiter im Gesundheitswesen gilt, dass Mitarbeiter mit Wohnsitz in Vorarlberg und Arbeitsstelle im Landkreis Lindau ohne Einschränkungen einreisen können, wenn diese weniger als 72 Stunden zuhause waren. Diese Mitarbeiter sind jedoch verpflichtet, in der Arbeit FFP2-Masken ohne Ventil zu tragen und sich wöchentlich testen zu lassen. Dies ist eine Sonderregelung durch eine Allgemeinverfügung des Landratsamtes Lindau (Bodensee) vom 24.09.2020.
Für Familienbesuche / Besuche von Lebenspartnern
Der Besuch der Familie und beim Lebenspartner, Beistand und Pflege schutzbedürftiger Personen oder ein geteiltes Sorgerecht stellen nach der bayerischen EQV einen triftigen Reisegrund dar, der eine Ausnahme von der Quarantäneverpflichtung begründet.
Täglicher Grenzverkehr
Dringende medizinische Behandlungen beim Arzt oder in einem Krankenhaus stellen einen triftigen Reisegrund dar, gegebenenfalls ist jedoch für eine Behandlung ein Test notwendig. Dies muss vorab individuell mit dem Arzt oder dem Krankenhaus abgeklärt werden.
Einkaufsfahrten und Freizeitaktivitäten (Wanderungen, Sportvereine, Besuch von Freizeitanlagen etc.) von Deutschland nach Österreich sind möglich (Aufenthalt weniger als 48 Stunden), Einkaufsfahrten von Österreich nach Deutschland sind ab sofort nur noch mit negativem Testergebnis möglich oder wenn der vorherige Aufenthalt in Deutschland weniger als 48 Stunden zurück liegt.
Die private Teilnahme an einer kulturellen Veranstaltung, einem Sportereignis, einer öffentlichen Festivität oder einer sonstigen Freizeitveranstaltung führt immer zu einer Quarantäne, unabhängig von der Dauer des Aufenthalts.
Die Versorgung von Tieren stellt einen wichtigen Grund dar. Eine Einreise / Rückreise kann ohne Einschränkung und zeitliche Begrenzung erfolgen.
Testmöglichkeiten
Mit Symptomen:
Erkrankte Personen dürfen ausschließlich durch einen Arzt untersucht oder getestet werden. Die Testungen werden direkt über die Ärzte organisiert. Personen mit Symptomen sollen deshalb direkt telefonischen Kontakt mit dem Hausarzt oder dem ärztlichen Bereitschaftsdienst (Tel. 116117) aufnehmen. Auf der Internetseite des Landkreises (www.landkreis-lindau.de) findet sich außerdem eine Liste mit Arztpraxen, die Tests durchführen.
Ohne Symptome:
Personen ohne Symptome können sich neben Arztpraxen auch im Testzentrum (Umladeund Wertstoffzentrum Lindau, Bösenreutiner Steig 33, 88131 Lindau (Bodensee)) testen lassen. Die Öffnungszeiten sind Montag, Mittwoch und Freitag von 17.30 Uhr bis 19.30 Uhr und Sonntag von 10 Uhr bis 13 Uhr. Es ist keine Anmeldung erforderlich.
Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen der EQV
Die Vollzugszuständigkeit für die Überprüfung liegt beim Landratsamt. Systematische Kontrollen können aber weder durch uns noch durch die Polizei durchgeführt werden. Bei Nichteinhaltung werden jedoch Bußgelder verhängt, so in der Regel 2.000 Euro bei einem Verstoß gegen die häusliche Absonderung sowie 600 Euro bei einem Verstoß gegen die Pflicht zur direkten Fahrt zur Wohnung oder gegen das Besuchsverbot.