LINDAU – Am Mittwoch­abend hat das RKI das Bundes­land Vorarl­berg als Covid-19-Risiko­ge­biet einge­stuft. Paral­lel hat das Auswär­ti­ge Amt eine Reise­war­nung ausge­spro­chen. So wird vor nicht notwen­di­gen, touris­ti­schen Reisen nach Vorarl­berg gewarnt. Was bedeu­tet das hier in der Region für den „kleinen Grenz­ver­kehr“, wenn unser Nachbar­land Risiko­ge­biet ist? Für die Einrei­se nach Vorarl­berg gilt öster­rei­chi­sches Recht, bei der Einrei­se nach Bayern gilt die Bayeri­sche Einrei­se-Quaran­tän­ever­ord­nung (EQV). „Ich bin in engem Austausch mit dem Vorarl­ber­ger Landes­haupt­mann Markus Wallner und mit dem Bayeri­schen Innen­mi­nis­te­ri­um mit dem Ziel, gemein­sam eine gute Lösung für unser Grenz­ge­biet zu finden“, so Landrat Elmar Stegmann. „Mir ist wichtig, dass es vor allem für Famili­en und Berufs­pend­ler keine drasti­schen Einschrän­kun­gen mehr gibt.“

Diese Regelun­gen gelten derzeit (Stand 24.09.2020). Die Regelun­gen werden auf der Inter­net­sei­te des Landkrei­ses Lindau (www.landkreis-lindau.de) regel­mä­ßig aktualisiert:

Geplan­te Reisen: Hier rät das Auswär­ti­ge Amt von nicht notwen­di­gen Reisen abzusehen.

Das besagt die Bayeri­sche Einrei­se-Quaran­tän­ever­ord­nung allgemein:

Für Perso­nen, die in den Freistaat Bayern einrei­sen und sich inner­halb von 14 Tagen vor der Einrei­se in einem Risiko­ge­biet aufge­hal­ten haben, gilt die Einrei­se- Quaran­tän­ever­ord­nung. Maßgeb­lich ist die Einstu­fung zum Zeitpunkt der Einrei­se. Es gibt keine rückwir­ken­den Auswir­kun­gen bei frühe­ren Aufent­hal­ten im Risiko­ge­biet (z.B. vor einer Woche).

Perso­nen, die aus einem Risiko­ge­biet einrei­sen müssen unverzüglich:

1. nach Einrei­se auf direk­tem Weg in die eigene Wohnung oder eine andere geeig­ne­te Unter­kunft gehen und sich dort für einen Zeitraum von 14 Tagen ständig dort abson­dern. In dieser Zeit darf kein Besuch von Perso­nen empfan­gen werden, der nicht dem Hausstand angehört.

2. dem für sie zustän­di­gen Gesund­heits­amt mittei­len, dass sie unter die Quaran­tän­ever­pflich­tung fallen. Hat jemand eine vollstän­dig ausge­füll­te Ausstei­ge­kar­te dem Beför­de­rer ausge­hän­digt, muss sich nicht geson­dert bei dem für Sie zustän­di­gen Gesund­heits­amt gemel­det werden.

3. dem für sie zustän­di­gen Gesund­heits­amt mittei­len, wenn Krank­heits­sym­pto­me, die auf eine Erkran­kung nach Covid-19 hinwei­sen, auftreten.

Perso­nen, die nur auf der Durch­rei­se in Bayern sind, müssen sich nicht in Quaran­tä­ne begeben, aber den Freistaat auf unmit­tel­ba­rem Weg wieder verlas­sen. Eine kurze Rast zur sicher­heits­be­ding­ten Erholung ist gestattet.

Es gibt jedoch Ausnah­men, die gerade in Grenz­re­gio­nen wichtig sind:

Für Berufs­pend­ler / Schüler

Wer täglich von Bayern ins Ausland pendelt, hält sich regel­mä­ßig nicht länger als 48 Stunden im Ausland auf, so dass bei der Rückkehr nach Deutsch­land keine Quaran­tä­ne vorge­se­hen ist, wenn nicht zusätz­lich Sympto­me vorlie­gen, die auf eine Erkran­kung nach Covid-19 hinweisen.

Perso­nen mit Wohnsitz in Vorarl­berg und einer Arbeits­stel­le im Landkreis Lindau können ohne Einschrän­kun­gen einrei­sen, wenn diese weniger als 72 Stunden zuhau­se waren. Dies ist eine Sonder­re­ge­lung durch eine Allge­mein­ver­fü­gung des Landrats­am­tes Lindau (Boden­see) vom 24.09.2020.

Sonder­re­geln für beson­de­re Berufsgruppen

Mitar­bei­ter der Polizei, in der Rechts­pfle­ge und von Behör­den gelten keine Einrei­se­be­schrän­kun­gen, sie brauchen aber eine Bestä­ti­gung des Arbeit­ge­bers, dass die konkre­te Tätig­keit zwingend notwen­dig ist für die Aufrecht­erhal­tung der Funktionsfähigkeit.

Für Mitar­bei­ter von deutschen Luft-/Schiffs-/Bahn- oder Busun­ter­neh­men sowie für Busfahrer/Speditionsfahrer gibt es bei der Einrei­se keine Einschränkungen.

Für Mitar­bei­ter im Gesund­heits­we­sen gilt, dass Mitar­bei­ter mit Wohnsitz in Vorarl­berg und Arbeits­stel­le im Landkreis Lindau ohne Einschrän­kun­gen einrei­sen können, wenn diese weniger als 72 Stunden zuhau­se waren. Diese Mitar­bei­ter sind jedoch verpflich­tet, in der Arbeit FFP2-Masken ohne Ventil zu tragen und sich wöchent­lich testen zu lassen. Dies ist eine Sonder­re­ge­lung durch eine Allge­mein­ver­fü­gung des Landrats­am­tes Lindau (Boden­see) vom 24.09.2020.

Für Famili­en­be­su­che / Besuche von Lebenspartnern 

Der Besuch der Familie und beim Lebens­part­ner, Beistand und Pflege schutz­be­dürf­ti­ger Perso­nen oder ein geteil­tes Sorge­recht stellen nach der bayeri­schen EQV einen trifti­gen Reise­grund dar, der eine Ausnah­me von der Quaran­tän­ever­pflich­tung begründet.

Tägli­cher Grenzverkehr

Dringen­de medizi­ni­sche Behand­lun­gen beim Arzt oder in einem Kranken­haus stellen einen trifti­gen Reise­grund dar, gegebe­nen­falls ist jedoch für eine Behand­lung ein Test notwen­dig. Dies muss vorab indivi­du­ell mit dem Arzt oder dem Kranken­haus abgeklärt werden.

Einkaufs­fahr­ten und Freizeit­ak­ti­vi­tä­ten (Wande­run­gen, Sport­ver­ei­ne, Besuch von Freizeit­an­la­gen etc.) von Deutsch­land nach Öster­reich sind möglich (Aufent­halt weniger als 48 Stunden), Einkaufs­fahr­ten von Öster­reich nach Deutsch­land sind ab sofort nur noch mit negati­vem Testergeb­nis möglich oder wenn der vorhe­ri­ge Aufent­halt in Deutsch­land weniger als 48 Stunden zurück liegt.

Die priva­te Teilnah­me an einer kultu­rel­len Veran­stal­tung, einem Sport­er­eig­nis, einer öffent­li­chen Festi­vi­tät oder einer sonsti­gen Freizeit­ver­an­stal­tung führt immer zu einer Quaran­tä­ne, unabhän­gig von der Dauer des Aufenthalts.

Die Versor­gung von Tieren stellt einen wichti­gen Grund dar. Eine Einrei­se / Rückrei­se kann ohne Einschrän­kung und zeitli­che Begren­zung erfolgen.

Testmög­lich­kei­ten

Mit Sympto­men:

Erkrank­te Perso­nen dürfen ausschließ­lich durch einen Arzt unter­sucht oder getes­tet werden. Die Testun­gen werden direkt über die Ärzte organi­siert. Perso­nen mit Sympto­men sollen deshalb direkt telefo­ni­schen Kontakt mit dem Hausarzt oder dem ärztli­chen Bereit­schafts­dienst (Tel. 116117) aufneh­men. Auf der Inter­net­sei­te des Landkrei­ses (www.landkreis-lindau.de) findet sich außer­dem eine Liste mit Arztpra­xen, die Tests durchführen.

Ohne Sympto­me:

Perso­nen ohne Sympto­me können sich neben Arztpra­xen auch im Testzen­trum (Umlade­und Wertstoff­zen­trum Lindau, Bösen­reu­ti­ner Steig 33, 88131 Lindau (Boden­see)) testen lassen. Die Öffnungs­zei­ten sind Montag, Mittwoch und Freitag von 17.30 Uhr bis 19.30 Uhr und Sonntag von 10 Uhr bis 13 Uhr. Es ist keine Anmel­dung erforderlich.

Überprü­fung der Einhal­tung der Bestim­mun­gen der EQV

Die Vollzugs­zu­stän­dig­keit für die Überprü­fung liegt beim Landrats­amt. Syste­ma­ti­sche Kontrol­len können aber weder durch uns noch durch die Polizei durch­ge­führt werden. Bei Nicht­ein­hal­tung werden jedoch Bußgel­der verhängt, so in der Regel 2.000 Euro bei einem Verstoß gegen die häusli­che Abson­de­rung sowie 600 Euro bei einem Verstoß gegen die Pflicht zur direk­ten Fahrt zur Wohnung oder gegen das Besuchsverbot.