MANNHEIM (dpa/lsw) — Die Masken­pflicht für Grund­schü­ler wurde bei ihrer Einfüh­rung kontro­vers gesehen. Jetzt sind Famili­en dagegen vor Gericht gezogen. Doch sie konnten das obers­te Verwal­tungs­ge­richt nicht überzeugen.

Zehntau­sen­de Grund­schü­ler im Südwes­ten müssen nach einer Entschei­dung des Verwal­tungs­ge­richts­ho­fes (VGH) weiter Corona-Schutz­mas­ken tragen. Eilan­trä­ge von fünf Grund­schü­lern aus dem Raum Karls­ru­he, dem Landkreis Biber­ach, dem Landkreis Böblin­gen und dem Rhein-Neckar-Kreis gegen die Masken­pflicht lehnte das Mannhei­mer Gericht ab. Die seit dem 22. März gelten­de Regelung sei recht­mä­ßig, teilte der VGH am Donners­tag mit. Es habe eine Häufung von Infek­tio­nen an Schulen gegeben. Das Land dürfe nach dem aktuel­len Forschungs­stand diese Maßnah­me als geeig­ne­tes Mittel sehen, um Infek­ti­ons­ket­ten zu unter­bin­den. Die Beschlüs­se sind unanfechtbar.

Laut Landes­ge­sund­heits­amt gab es seit Anfang des Jahres 118 Ausbrü­che an Schulen mit 553 Infektionen.

Gesund­heits­ge­fah­ren durch das Tragen der Masken seien nach aktuel­lem Erkennt­nis­stand nicht zu befürch­ten, beton­ten die Richter. Es gebe spezi­ell für Kinder angepass­te medizi­ni­sche Masken; der Umgang mit ihnen sei mit Hilfe von Eltern und Lehrern einfach zu erler­nen. Das Argument der Antrag­stel­ler, sie müssten die Maske mehre­re Stunden lang ohne Unter­bre­chung tragen und dies sei unzumut­bar, wies der VGH zurück. Es bestün­den Ausnah­men für den fachprak­ti­schen Sport­un­ter­richt, bei der Nahrungs­auf­nah­me und in den Pausen­zei­ten außer­halb der Gebäu­de. Außer­dem könnten Eltern ihre Kinder vom Präsenz­un­ter­richt abmel­den und sie am Fernun­ter­richt teilneh­men lassen.