MANNHEIM (dpa/lsw) — Der Verwal­tungs­ge­richts­hof Baden-Württem­berg hat das generel­le Verbot von Prosti­tu­ti­on in der Corona-Pande­mie gekippt. Die Mannhei­mer Richter gaben damit einem Eilan­trag einer Bordell­be­trei­be­rin aus Karls­ru­he statt. Mit dem Beschluss wird das Betriebs­ver­bot ab dem 12. Oktober vorläu­fig außer Vollzug gesetzt, wie das Gericht am Diens­tag mitteil­te. Die Entschei­dung ist nicht anfechtbar.

Das Betriebs­ver­bot für Prosti­tu­ti­ons­stät­ten war nach Auffas­sung der Richter bislang nicht zu beanstan­den gewesen. Es gilt jedoch seit sieben Monaten ohne Ausnah­men, daher sei es inzwi­schen unverhältnismäßig.

Die Bordell­be­trei­be­rin hatte argumen­tiert, dass das vollstän­di­ge Verbot aller sexuel­len Dienst­leis­tun­gen in der gegen­wär­ti­gen Lage nicht verhält­nis­mä­ßig ist. Sie hatte erklärt, in ihrem Betrieb vorläu­fig auf Sex zu verzich­ten und ein umfang­rei­ches Hygie­ne­kon­zept vorzulegen.

Der erste Senat folgte der Argumen­ta­ti­on. Der Eingriff in die Berufs­frei­heit wiege außer­or­dent­lich schwer. Zudem sei derzeit nicht erkenn­bar, dass es in Bordel­len zu einer Häufung von Corona-Fällen kommen werde. Dies zeigen auch die Erfah­run­gen aus anderen Bundesländern.

Die Richter gehen aber auch davon aus, dass die Wieder­eröff­nung von Bordel­len mit einer Anste­ckungs­ge­fahr einher­geht. Abgese­hen von einem generel­len Verbot könne das Land etwa Vorga­ben zu Hygie­ne­kon­zep­ten oder der Erfas­sung von Kunden­da­ten machen.