BERLIN (dpa) — Das deutsche Namens­recht lässt bislang relativ wenig Spiel­raum. Das soll sich ändern. Künftig sollen gemein­sa­me Doppel­na­men erlaubt sein, mit oder ohne Bindestrich.

Wer sich für einen Doppel­na­men entschei­det, soll künftig nicht mehr zum Einfü­gen eines Binde­strichs gezwun­gen werden. Diese und weite­re Änderun­gen sieht der Entwurf für das neue Namens­recht hervor, den Bundes­jus­tiz­mi­nis­ter Marco Busch­mann (FDP) am Freitag zur Abstim­mung an die anderen Ressorts der Bundes­re­gie­rung verschickt hat. Tritt die Reform in der von seinem Minis­te­ri­um vorge­se­he­nen Fassung in Kraft, bliebe es Eheleu­ten von Januar 2025 an selbst überlas­sen, ob sie ihre Namen mit oder ohne Binde­strich hinter­ein­an­der­set­zen wollen.

Herr Schmitz und Frau Koppe könnten nach der Eheschlie­ßung dann beispiels­wei­se beide Schmitz-Koppe, Schmitz Koppe, Koppe Schmitz oder Koppe-Schmitz heißen. Die Möglich­keit, dass beide nur Koppe oder nur Schmitz heißen, bleibt ebenso weiter bestehen wie die Varian­te, dass jeder seinen Nachna­men behält und kein gemein­sa­mer Famili­en­na­me festge­legt wird. Entschei­det sich ein Paar für einen Doppel­na­men als Ehena­men, führen diesen auch die gemein­sa­men Kinder.

Nach den Vorstel­lun­gen des Bundes­jus­tiz­mi­nis­te­ri­ums soll künftig auch ein nicht-verhei­ra­te­tes Paar die Möglich­keit erhal­ten, dem gemein­sa­men Kind einen Doppel­na­men zu geben. Heißen die Eltern etwa Hoff und Binz, könnte das ihre Tochter Luise, für die beide sorge­be­rech­tigt sind, demnach mit Nachna­men Hoff-Binz, Binz-Hoff, Hoff Binz oder Binz Hoff heißen. Die herkömm­li­che Varian­te, das Kind Luise Binz oder Luise Hoff zu nennen, bleibt daneben erlaubt.

In dem Entwurf, der der Deutschen Presse-Agentur vorliegt, wird außer­dem festge­legt, dass eine Anein­an­der­rei­hung belie­big vieler Namen nicht möglich sein wird. Wenn Manfred Schmitz Koppe eine Marina Müller-Lüden­scheid heira­tet, sollen sie zwar aus je einem Bestand­teil des Namens einen neuen Doppel­na­men bilden können, also zum Beispiel Schmitz-Lüden­scheid oder Müller Koppe. Mehr als zwei Namens­be­stand­tei­le dürfen es aber nicht sein.

Grüne: Verschmel­zen von Namen

Die Idee, zwei Namen mitein­an­der zu verschmel­zen, also beispiels­wei­se aus Koppe und Lüden­scheid den Namen Koppscheid zu machen, greift das Bundes­jus­tiz­mi­nis­te­ri­um in seinem Entwurf nicht auf. Dieser Vorschlag war aus den Reihen der Grünen gekommen.

Erwach­se­nen, die sich adoptie­ren lassen, räumt der Entwurf die Möglich­keit ein, ihren Nachna­men zu behal­ten, entwe­der ausschließ­lich oder zusätz­lich zum Nachna­men der Person, die sie adoptiert.

Im Fall der Schei­dung der Eltern soll es, wenn das Kind bei einem Eltern­teil lebt, der seinen Geburts­na­men wieder annimmt, diesen auch zum Famili­en­na­men des Kindes machen. Dafür ist zwar die Einwil­li­gung des anderen Eltern­teils erfor­der­lich, wenn das Kind bisher dessen Namen führt oder wenn beiden die elter­li­che Sorge gemein­sam zusteht. Das Famili­en­ge­richt kann die Einwil­li­gung des anderen Eltern­teils jedoch erset­zen, wenn dies zum Wohl des Kindes erfor­der­lich ist. Wenn das Kind das fünfte Lebens­jahr vollendet hat, muss es außer­dem selbst zustimmen.

Der Entwurf sieht eine Übergangs­re­ge­lung vor. Ehegat­ten, die am 1. Januar 2025 bereits einen Ehena­men führen, können diesen bis einschließ­lich 31. Dezem­ber 2026 durch Wahl eines aus ihrer beider Namen gebil­de­ten Doppel­na­mens neu bestim­men. Paare, die bislang keinen gemein­sa­men Namen führen — etwa weil ihnen die bislang dafür gelten­den Regeln zu restrik­tiv waren — haben nach Inkraft­tre­ten der Geset­zes­no­vel­le ohnehin jeder­zeit die Möglich­keit, dies nachträg­lich zu tun.

Auch für die Neube­stim­mung des Nachna­mens eines Kindes gilt die Übergangs­frist. Im Entwurf heißt es: «Der Geburts­na­me minder­jäh­ri­ger Kinder von Eltern ohne Ehena­men kann bis einschließ­lich 31. Dezem­ber 2026 durch Wahl eines aus den Namen beider Eltern­tei­le gebil­de­ten Doppel­na­mens neu bestimmt werden.» Hat das Kind das fünfte Lebensjahr
vollendet, so ist seine Einwil­li­gung Voraus­set­zung für die Neube­stim­mung des Geburtsnamens.

«Das deutsche Namens­recht ist hoffnungs­los veral­tet. Wir moder­ni­sie­ren es endlich!», schrieb Busch­mann am Freitag bei Twitter.