KARLSRUHE (dpa) — Mit einem einheit­li­chen Vorge­hen wollen Bund und Länder der Corona-Pande­mie Einhalt gebie­ten. Dagegen gibt es viele Klagen. Die gegen die Ausgangs­be­schrän­kun­gen hält das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt aber nicht für eilbedürftig.

Das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt hat Eilan­trä­ge gegen nächt­li­che Ausgangs­be­schrän­kun­gen im Zuge der Corona-Notbrem­se abgelehnt. «Damit ist nicht entschie­den, dass die Ausgangs­be­schrän­kung mit dem Grund­ge­setz verein­bar ist», teilte das Gericht am Mittwoch in Karls­ru­he aber mit.

Diese Frage müsse im Haupt­sa­che­ver­fah­ren geklärt werden. Mehre­re Kläger hatten beantragt, dass das Gericht per Erlass die nächt­li­che Ausgangs­be­schrän­kung vorläu­fig außer Vollzug setzt (Az.: u.a. 1 BvR 781/21).

Der Gesetz­ge­ber betrach­te die Ausgangs­be­schrän­kung als Mittel, um bisher in den Abend­stun­den statt­fin­den­de priva­te Zusam­men­künf­te auch im priva­ten Raum zu begren­zen. «Sie dient damit einem grund­sätz­lich legiti­men Zweck», heißt es in dem Beschluss. Gleich­wohl stell­ten die Richter fest, dass unter Fachleu­ten umstrit­ten sei, ob die nächt­li­che Ausgangs­be­schrän­kung geeig­net ist, ihr Ziel zu errei­chen. Aller­dings sehe man auch nicht «eine offen­sicht­li­che Unange­mes­sen­heit solcher Ausgangsbeschränkungen».

«Die nächt­li­che Ausgangs­be­schrän­kung greift tief in die Lebens­ver­hält­nis­se ein», heißt es in der Mittei­lung. Die Folgen wirkten sich auf nahezu sämtli­che Berei­che priva­ter, familiä­rer und sozia­ler Kontak­te ebenso wie auf die zeitli­che Gestal­tung der Arbeits­zei­ten aus. Aller­dings falle sie in einen Zeitraum, in dem Aktivi­tä­ten außer­halb einer Wohnung oder Unter­kunft «keine ganz erheb­li­che quanti­ta­ti­ve Bedeu­tung haben». In der Gesamt­be­trach­tung würden nach Einschät­zung der Richter die Nachtei­le für einen wirksa­men Infek­ti­ons­schutz überwie­gen, würde die Regelung ausgesetzt.

Die bundes­weit verbind­li­chen Regeln für schär­fe­re Corona-Maßnah­men waren vor einein­halb Wochen in Kraft getre­ten. In Landkrei­sen, die drei Tage lang eine Sieben-Tage-Inzidenz von 100 überschrit­ten haben, gelten dann unter anderem Ausgangs­be­schrän­kun­gen zwischen 22.00 Uhr und 5.00 Uhr. Mit deutsch­land­weit einheit­li­chen Regelun­gen will die Politik einen Flicken­tep­pich in den Bundes­län­dern verhin­dern und die Ausbrei­tung des Corona­vi­rus besser in den Griff kriegen.

Mehr als 250 Verfah­ren gegen das verschärf­te Infek­ti­ons­schutz­ge­setz sind schon beim obers­ten Verfas­sungs­ge­richt Deutsch­lands einge­gan­gen. Manche richten sich nach frühe­ren Angaben eines Sprechers gegen das gesam­te Maßnah­men­pa­ket, andere nur gegen einzel­ne Punkte. Unter den Klägern sind Anwäl­te, aber auch Politi­ker etwa aus dem Bundestag.