BERLIN – Falsche Attes­te gegen die Masken­pflicht auszu­stel­len ist ein Verstoß gegen die ärztli­che Berufs­ord­nung und kann auch straf­recht­lich relevant sein. Das hat der Präsi­dent der Bundes­ärzte­kammer (BÄK) Klaus Reinhardt im Inter­view mit der Frank­fur­ter Allge­mei­nen Zeitung klargestellt.

Auch wenn es nur wenige Ärzte seien, die sogenann­te Gefällig­keitsatteste ausstel­len, habe die BÄK dazu eine klare Haltung: „Wir tolerie­ren das unter keinen Umstän­den“, so Reinhardt.

„Gefäl­lig­keitsat­tes­te auszu­stel­len ist kein Kavaliers­de­likt“, beton­te der BÄK-Präsi­dent. Das ärztli­ches Berufs­recht regle klar: Ärzte müssen beim Ausstel­len von Attes­ten sorgfäl­tig vorge­hen. Reinhardt wies in diesem Zusam­men­hang darauf hin, dass nicht nur die Aus­steller solcher Attes­te in Konflikt mit dem Straf­recht kämen, sondern auch dieje­ni­gen, die von den Attes­ten Gebrauch machten.

Nach einem aktuel­len Beschluss des Verwal­tungs­ge­richts Würzburg ist ein pauscha­les Attest für die Befrei­ung von der Masken­pflicht in Schulen zu wenig. Attes­te, die Schülern ohne jede Begrün­dung beschei­nig­ten, aus gesund­heit­li­chen Gründen keine Mund-Nasen-Masken tragen zu können, reich­ten nicht aus, um glaub­haft zu machen, dass das Tragen einer Alltags­mas­ke tatsäch­lich unzumut­bar sei, argumen­tier­te das Gericht in einer gestern veröf­fent­lich­ten Eilent­schei­dung. „Es fehlt an der konkre­ten Diagno­se eines Krankheitsbildes.“