Dennoch könne er nicht nach Afgha­ni­stan abgescho­ben werden, weil er dort seine elemen­tars­ten Bedürf­nis­se (Bett, Brot, Seife) nicht befrie­di­gen könne. «Daher ist die Bundes­re­pu­blik Deutsch­land vom VGH mit dem Urteil verpflich­tet worden festzu­stel­len, dass zuguns­ten des Klägers ein natio­na­les Abschie­bungs­ver­bot besteht», hieß es in dem Berufungs­ver­fah­ren in Mannheim. Es hande­le sich um das erste Urteil des VGH nach dem Macht­wech­sel in Afgha­ni­stan und daher um eine Grundsatzentscheidung.

Der Mann, Jahrgang 1993, war 2016 aus der Stadt Herat nach Deutsch­land gekom­men. Angesichts der prekä­ren Lebens­ver­hält­nis­se in Afgha­ni­stan gelten selbst im Fall eines leistungs­fä­hi­gen, erwach­se­nen jungen Mannes ohne Unter­halts­ver­pflich­tun­gen bei Rückkehr hohe Hürden für eine Abschie­bung, so der VGH. Denn weder verfü­ge er über ein tragfä­hi­ges familiä­res oder sozia­les Netzwerk noch über ein relevan­tes Vermö­gen oder Kontak­te zu Perso­nen, die ihn vom Ausland aus unter­stüt­zen könnten. Auch eine Arbeit zu finden, sei aussichtslos.

Die Revisi­on zum Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt wurde nicht zugelas­sen. Dies kann inner­halb eines Monats nach Zustel­lung des schrift­li­chen Urteils durch Beschwer­de zum Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt in Leipzig angefoch­ten werden (Az. A 11 S 1329/20).