Ein Gericht hat das coronabe­ding­te Böller­ver­bot im öffent­li­chen Raum bestä­tigt. Ein Rechts­an­walt ist mit einem Eilan­trag gegen die Regel in der Corona-Verord­nung am Diens­tag vor dem Verwal­tungs­ge­richts­hof geschei­tert. Er wolle mit Familie und Freun­den ins neue Jahr feiern und ohne Feuer­werk sei ihm das gänzlich unvor­stell­bar, hatte der Mann argumen­tiert. Das Verbot verlet­ze sein Grund­recht auf allge­mei­ne Handlungsfreiheit.

Die Mannhei­mer Richter verwie­sen in ihrer Entschei­dung auf das Infek­ti­ons­schutz­ge­setz, auf dessen Basis das Verbot keine unver­hält­nis­mä­ßi­ge Grund­rechts­be­schrän­kung darstel­le. Es solle verhin­dern, dass Menschen sich in gesel­li­ger Stimmung nach draußen begeben und sich dabei anste­cken. Da reiche es nicht aus — wie vom Antrag­stel­ler vorge­schla­gen — das Verbot auf «beleb­te Plätze» zu begrenzen.

Im Südwes­ten bezie­he sich das Verbot des «Abbren­nens pyrotech­ni­scher Gegen­stän­de» im Unter­schied zu anderen Bundes­län­dern nur auf den öffent­li­chen Raum. So bleibe es dem Antrag­stel­ler unbenom­men, im eigenen Garten zu böllern. Die Entschei­dung ist unanfecht­bar (Az.: 1 S 4109/20).