Auf engstem Raum zusam­men — zwischen Fahrleh­rer und ‑schüler ist ein Abstand von 1,5 Meter nicht machbar. Wegen des Anste­ckungs­ri­si­kos mit dem Corona­vi­rus musste der Fahrschul­be­trieb teilwei­se einge­stellt werden. Der Verwal­tungs­ge­richts­hof hat die Landes­re­ge­lung gekippt.

MANNHEIM (dpa/lsw) — Fahrschu­len dürfen nach einer Entschei­dung des Verwal­tungs­ge­richts­ho­fes (VGH) vom 1. März an wieder regulä­re Fahrschü­ler aufneh­men. Damit hat sich eine Fahrschu­le aus dem Boden­see­kreis erfolg­reich dagegen gewehrt, dass norma­le Fahrschü­ler wegen Corona keinen prakti­schen Unter­richt erhal­ten durften. Nur Fahrstun­den für Angehö­ri­ge von Hilfs­or­ga­ni­sa­tio­nen sowie für Bus- und Lastwa­gen­fah­rer waren erlaubt. Wer jetzt Autofah­ren lernen will, kann sich schon mal anmelden.

Zwar gebe es in dem geschlos­se­nen Raum des Fahrzeugs ohne den gebote­nen Mindest­ab­stand bei zugleich dauern­dem Gespräch zwischen Fahrleh­rer und ‑schüler ein erheb­li­ches Infek­ti­ons­ri­si­ko, räumten die Mannhei­mer Richter am Mittwoch ein. Aber das Land habe versäumt darzu­le­gen, warum es eine landes­ein­heit­li­che Regelung erlas­sen habe. Die Kommu­nen wiesen sehr unter­schied­li­che 7‑Tage-Inzidenz­wer­te auf.

Auch bei unter­schied­li­chen Regelun­gen orien­tiert am Infek­ti­ons­ge­sche­hen am jewei­li­gen Ort sei nicht zu erwar­ten, dass Fahrleh­rer oder ‑schüler sich über Kreis- oder Landes­gren­zen hinweg bewegen würden. Die Gruppe derje­ni­gen, die derzeit eine Fahraus­bil­dung begin­nen wollten, sei ohnehin sehr klein, argumen­tier­te der 1. Senat in seinem nicht anfecht­ba­ren Beschluss (Az. 1 S 467/21).

Der Verwal­tungs­ge­richts­hof (VGH) hatte am Montag Klagen gegen die Schlie­ßung von Fitness- und Tattoo­stu­di­os abgelehnt. Bei einer punktu­el­len Öffnung etwa von Tattoo-Studi­os sei damit zu rechnen, dass sich Kunden aus weiter Entfer­nung auf den Weg machten und dadurch für mehr Sozial­kon­tak­te sorgten, hieß es zur Begründung.