MANNHEIM (dpa/lsw) — Nach einer Entschei­dung des baden-württem­ber­gi­schen Verwal­tungs­ge­richts­hofs (VGH) müssen Einzel­händ­ler im Südwes­ten zunächst die Kosten für die Corona-Zutritts­kon­trol­len weiter bezah­len. Die Mannhei­mer Richter lehnten mit dem am Freitag veröf­fent­lich­ten Beschluss den Eilan­trag einer Einzel­händ­le­rin ab, die für die Kontroll­pflicht keine recht­li­che Grund­la­ge im Infek­ti­ons­schutz­ge­setz sieht.

Laut dem Eilan­trag hält die Einzel­händ­le­rin die Kontroll­pflicht für unver­hält­nis­mä­ßig. Sie führe zu erheb­li­chem zusätz­li­chem Perso­nal­auf­wand. Überdies seien ihre Mitar­bei­ter Übergrif­fen an den Check-Punkten ausge­setzt, gaben die Richter die Argumen­te der Antrag­stel­le­rin wieder. Sie betreibt in Baden-Württem­berg mehre­re Filia­len im Textileinzelhandel.

Dem VGH zufol­ge gilt die den Händlern aufer­leg­te Prüfung von Impfsta­tus und Ausweis­pa­pie­ren noch bis zum 19. März, dem Ende der vom Bundes­tag festge­stell­ten epide­mi­schen Lage von natio­na­ler Tragwei­te. Ohne Kontroll­pflich­ten würden Nachweis­ver­pflich­tun­gen und Zugangs­be­schrän­kun­gen für nicht-immuni­sier­te Perso­nen unwirksam.

Bei einem Verzicht auf Kontrol­len sei zu erwar­ten, dass nicht-immuni­sier­te Kunden das Infek­ti­ons­ge­sche­hen deutlich verstär­ken. Dies sei auch bei einer nur stich­pro­ben­ar­ti­gen Kontrol­le zu befürch­ten, die die Antrag­stel­le­rin für ausrei­chend halte. Der 1. Senat schloss sich auch dem Argument des Landes an, dass eine nur stich­pro­ben­ar­ti­ge Kontrol­le das Konflikt­po­ten­zi­al deutlich vergrö­ßern könnte. Der Beschluss des VGH ist unanfecht­bar (1 S 3805/21).