In Baden-Württem­berg hat das Verwal­tungs­ge­richts­hof das Beher­bungs­ver­bot gekippt. Das Gericht sieht den Einschnitt in das Grund­recht auf Freizü­gig­keit als unver­hält­nis­mä­ßig an.

Dieses gilt bislang für Gäste aus deutschen Regio­nen, in denen 50 oder mehr neue Corona-Fälle pro 100.000 Einwoh­ner binnen 7 Tagen regis­triert wurden. Die Antrag­stel­ler kommen aus dem Kreis Reckling­hau­sen in Nordrhein-Westfa­len, der über dieser Marke liegt. Sie hatten einen Urlaub im Kreis Ravens­burg gebucht.

Das Beher­ber­gungs­ver­bot ist in Baden-Württem­berg damit vorläu­fig mit sofor­ti­ger Wirkung außer Vollzug gesetzt, wie das Gericht am in Mannheim mitteil­te. Es können aber Rechts­mit­tel einge­legt werden.

Das Gericht sah den Einschnitt in das Grund­recht auf Freizü­gig­keit als unver­hält­nis­mä­ßig an. Das Land habe auch nicht darle­gen können, dass Hotels und Pensio­nen «Treiber» des Infek­ti­ons­ge­sche­hens seien, so dass drasti­sche Maßnah­men nötig seien. Es sei den Antrag­stel­lern auch nicht zumut­bar, bis zu 48 Stunden vor Ankunft genom­me­ne negati­ve Corona-Tests vorzu­le­gen. Man könne nicht gewähr­leis­ten, dass Reisen­de in so kurzer Zeit einen Corona-Test erlan­gen könnten (Az. 1S3 3156/20).