Erst seit vergan­ge­nem Samstag galt in Berlin: Um 23.00 Uhr müssen Gaststät­ten schlie­ßen, damit sich das Corona­vi­rus nicht ausbrei­tet. Nun haben Gastro­no­men vor Gericht Erfolg — kurz vor dem Wochenende.

Elf Gastro­no­men hatten sich dagegen gewandt und bekamen Recht. Sie dürfen nach dem Beschluss nun auch nach 23.00 Uhr öffnen, jedoch weiter­hin ab diesem Zeitpunkt keinen Alkohol mehr ausschen­ken, wie ein Gerichts­spre­cher am Freitag sagte.

Ob dies einge­hal­ten wird, müssen nun die Behör­den der Haupt­stadt kontrol­lie­ren. Es ist zu erwar­ten, dass sich weite­re Gastro­no­men auf den Beschluss berufen und länger öffnen.

Die Sperr­stun­de zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr galt seit vergan­ge­nem Samstag für Restau­rants, Bars, Kneipen und die meisten Geschäf­te. Der Senat hatte damit auf die deutlich gestie­ge­nen Infek­ti­ons­zah­len reagiert.

Dabei hatten sich Bund und Länder Berlin erst in dieser Woche zum Vorbild genom­men: Sie verein­bar­ten am Mittwoch, dass es in Corona-Hotspots künftig generell eine Sperr­stun­de um 23.00 Uhr in der Gastro­no­mie geben solle. Dies soll ab 50 Neuin­fek­tio­nen pro 100.000 Einwoh­ner in einer Woche gelten.

Es sei nicht ersicht­lich, dass die Sperr­stun­de für eine nennens­wer­te Bekämp­fung des Infek­ti­ons­ge­sche­hens erfor­der­lich sei, begrün­de­te indes das Berli­ner Gericht seinen Beschluss. Es bezog sich auf das Robert Koch-Insti­tut. Beobach­tet worden seien demnach Fallhäu­fun­gen bei Feiern im Famili­en- und Freun­des­kreis, in Einrich­tun­gen wie etwa Alten- und Pflege­hei­men, Kranken­häu­sern und in Verbin­dung mit religiö­sen Veran­stal­tun­gen sowie Reisen.

«Auch die Gefahr einer alkohol­be­ding­ten “Enthem­mung” nach 23.00 Uhr bestehe nicht», zitiert eine Gerichts­mit­tei­lung den Beschluss. Gastwir­te könne nicht pauschal unter­stellt werden, dass sie die Vorga­ben nicht einhiel­ten. «Allein die besse­re Kontroll­mög­lich­keit einer Sperr­stun­de könne daher hier nicht zur Recht­fer­ti­gung der Maßnah­me heran­ge­zo­gen werden.»

Weil das Infek­ti­ons­um­feld Gaststät­te eine unter­ge­ord­ne­te Bedeu­tung habe, sei die Sperr­stun­de zudem ein unver­hält­nis­mä­ßi­ger Eingriff in die Berufs­frei­heit. Gegen den Beschluss ist eine Beschwer­de beim Oberver­wal­tungs­ge­richt Berlin-Branden­burg möglich.

Gesund­heits­se­na­to­rin Dilek Kalay­ci (SPD) sagte: «Mit dem Urteil bleibt das Alkohol­ver­bot bestehen, das ist eine wichti­ge Botschaft. Wie wir weiter vorge­hen, prüfen wir noch.»

Nach Angaben von Rechts­an­walt Niko Härting hatten die Bar- und Clubbe­sit­zer in ihren Anträ­gen die Sperr­stun­de als unver­hält­nis­mä­ßig kriti­siert. Aus ihrer Sicht gab es keine überzeu­gen­de Begrün­dung dafür. Die Sperr­stun­de führe dazu, dass sich junge Menschen dann an anderen Orten träfen, für die keine Hygie­ne­kon­zep­te gelten.