BERLIN — Bundes­kanz­le­rin Merkel und die Länder­chefs haben in einer Presse­kon­fe­renz den aktuel­len Beschluss der Bund-Länder-Runde vorge­stellt: Der harte Lockdown kommt ab Mittwoch, 16. Dezem­ber bis vorerst 10. Januar

KONTAKTBESCHRÄNKUNGEN: Priva­te Zusam­men­künf­te mit Freun­den, Verwand­ten und Bekann­ten sind weiter­hin auf den eigenen und einen weite­ren Haushalt, jedoch in jedem Falle auf maximal 5 Perso­nen zu beschrän­ken. Kinder bis 14 Jahre sind hiervon ausgenommen.

WEIHNACHTSTAGE: Auch in diesem beson­de­ren Jahr sollen die Weihnachts­ta­ge gemein­sam gefei­ert werden können. Angesichts des hohen Infek­ti­ons­ge­sche­hens wird dies jedoch nur in deutlich kleine­rem Rahmen als sonst üblich möglich sein. In Abhän­gig­keit von ihrem jewei­li­gen Infek­ti­ons­ge­sche­hen werden die Länder vom 24. Dezem­ber bis zum 26. Dezem­ber 2020 ‑als Ausnah­me von den sonst gelten­den Kontakt­be­schrän­kun­gen- während dieser Zeit Treffen mit 4 über den eigenen Hausstand hinaus­ge­hen­den Perso­nen zuzüg­lich Kindern im Alter bis 14 Jahre aus dem engsten Famili­en­kreis, also Ehegat­ten, Lebens­part­nern und Partnern einer nicht­ehe­li­chen Lebens­ge­mein­schaft sowie Verwand­ten in gerader Linie, Geschwis­tern, Geschwis­ter­kin­dern und deren jewei­li­gen Haushalts­an­ge­hö­ri­gen zulas­sen, auch wenn dies mehr als zwei Hausstän­de oder 5 Perso­nen über 14 Jahren bedeu­tet. Angesichts des anhal­tend hohen Infek­ti­ons­ge­sche­hens wird noch einmal eindrück­lich an die Bürge­rin­nen und Bürger appel­liert, Kontak­te in den fünf bis sieben Tagen vor Famili­en­tref­fen auf ein absolu­tes Minimum zu reduzie­ren (Schutz­wo­che).

SILVESTER:  Am Silves­ter­tag und Neujahrs­tag wird bundes­weit ein An- und Versamm­lungs­ver­bot umgesetzt. Darüber hinaus gilt ein Feuer­werks­ver­bot auf durch die Kommu­nen zu definie­ren­den publi­kums­träch­ti­gen Plätzen. Der Verkauf von Pyrotech­nik vor Silves­ter wird in diesem Jahr generell verbo­ten und vom Zünden von Silves­ter­feu­er­werk generell dringend abgera­ten, auch vor dem Hinter­grund der hohen Verlet­zungs­ge­fahr und der bereits enormen Belas­tung des Gesundheitssystems.

EINZELHANDEL: Der Einzel­han­del mit Ausnah­me des Einzel­han­dels für Lebens­mit­tel, der Wochen­märk­te für Lebens­mit­tel, Direkt­ver­mark­tern von Lebens­mit­teln, der Abhol- und Liefer­diens­te, der Geträn­ke­märk­te, Reform­häu­ser, Babyfach­märk­te, der Apothe­ken, der Sanitäts­häu­ser, der Droge­rien, der Optiker, der Hörge­rä­te­akus­ti­ker, der Tankstel­len, der Kfz-Werkstät­ten, der Fahrrad­werk­stät­ten, der Banken und Sparkas­sen, der Poststel­len, der Reini­gun­gen, der Wasch­sa­lons, des Zeitungs­ver­kaufs, der Tierbe­darfs­märk­te, Futter­mit­tel­märk­te, des Weihnachts­baum­ver­kaufs und des Großhan­dels wird ab dem 16. Dezem­ber 2020 bis zum 10. Januar 2021 geschlos­sen. Der Verkauf von non-food Produk­ten im Lebens­mit­tel­ein­zel­han­del, die nicht dem tägli­chen Bedarf zuzuord­nen sind, kann ebenfalls einge­schränkt werden und darf keines­falls ausge­wei­tet werden. Der Verkauf von Pyrotech­nik vor Silves­ter wird in diesem Jahr generell verboten.

DIENSTLEISTUNGSBETRIEBE IM BEREICH DER KÖRPERPFLEGE wie Friseur­sa­lons, Kosme­tik­stu­di­os, Massa­ge­pra­xen, Tattoo-Studi­os und ähnli­che Betrie­be werden geschlos­sen, weil in diesem Bereich eine körper­li­che Nähe unabding­bar ist. Medizi­nisch notwen­di­ge Behand­lun­gen, zum Beispiel Physio‑, Ergo und Logothe­ra­pien sowie Podologie/Fußpflege, bleiben weiter möglich.

 SCHULEN:  Auch an den Schulen sollen im Zeitraum vom 16. Dezem­ber 2020 bis 10. Januar 2021 die Kontak­te deutlich einge­schränkt werden. Kinder sollen dieser Zeit wann immer möglich zu Hause betreut werden. Daher werden in diesem Zeitraum die Schulen grund­sätz­lich geschlos­sen oder die Präsenz­pflicht wird ausge­setzt. Es wird eine Notfall­be­treu­ung sicher­ge­stellt und Distanz­ler­nen angebo­ten. Für Abschluss­klas­sen können geson­der­te Regelun­gen vorge­se­hen werden. In Kinder­ta­ges­stät­ten wird analog verfah­ren. Für Eltern werden zusätz­li­che Möglich­kei­ten geschaf­fen, für die Betreu­ung der Kinder im genann­ten Zeitraum bezahl­ten Urlaub zu nehmen.

ARBEIT: Arbeit­ge­be­rin­nen und Arbeit­ge­ber werden dringend gebeten zu prüfen, ob die Betriebs­stät­ten entwe­der durch Betriebs­fe­ri­en oder großzü­gi­ge Home-Office-Lösun­gen vom 16. Dezem­ber 2020 bis 10. Januar 2021 geschlos­sen werden können, um bundes­weit den Grund­satz „Wir bleiben zuhau­se“ umset­zen zu können.

GASTRONOMIE: Die Liefe­rung und Abholung mitnah­me­fä­hi­ger Speisen für den Verzehr zu Hause durch Gastro­no­mie­be­trie­be sowie der Betrieb von Kanti­nen bleiben weiter möglich. Der Verzehr vor Ort wird unter­sagt. Der Verzehr von alkoho­li­schen Geträn­ken im öffent­li­chen Raum wird vom 16. Dezem­ber bis 10. Januar unter­sagt. Verstö­ße werden mit einem Bußgeld belegt.

GOTTESDIENSTE in Kirchen, Synago­gen und Moscheen sowie die Zusam­men­künf­te anderer Glaubens­ge­mein­schaf­ten sind nur unter folgen­den Voraus­set­zun­gen zuläs­sig: Der Mindest­ab­stand von 1,5 Metern wird gewahrt, es gilt Masken­pflicht auch am Platz, der Gemein­de­ge­sang ist unter­sagt. Bei Zusam­men­künf­ten, in der Besucher­zah­len erwar­tet werden, die zu einer Auslas­tung der Kapazi­tä­ten führen könnten, ist ein Anmel­dungs­er­for­der­nis einzu­füh­ren. In den kommen­den Tagen werden darüber hinaus Gesprä­che inner­halb und mit den Glaubens­ge­mein­schaf­ten geführt, um im Lichte des weite­ren Infek­ti­ons­ge­sche­hens zu geeig­ne­ten Regelun­gen für religiö­se Zusam­men­künf­te zu kommen.

ALTEN- UND PFLEGEHEIME SOWIE MOBILE PFLEGEDIENSTE; hier sind beson­de­re Schutz­maß­nah­men zu treffen. Der Bund unter­stützt diese mit medizi­ni­schen Schutz­mas­ken und durch die Übernah­me der Kosten für Antigen-Schnelltests.

Neben dem Tragen einer FFP2-Maske ist in der aktuel­len Phase hoher Inzidenz fast  im ganzen Bundes­ge­biet das Testen des Pflege­per­so­nals wichtig. Die Länder werden zudem eine verpflich­ten­de Testung mehrmals pro Woche für das Perso­nal in den Alten- und Pflege­ein­rich­tun­gen anord­nen. Solche regel­mä­ßi­gen Tests sind ebenso für das Perso­nal in mobilen Pflege­diens­ten angezeigt. In Regio­nen mit erhöh­ter Inzidenz soll der Nachweis eines aktuel­len negati­ven Corona­tests für die Besuche­rin­nen und Besucher verbind­lich werden.

REISEN: Bund und Länder appel­lie­ren eindring­lich an alle Bürge­rin­nen und Bürger in der Zeit bis 10. Januar von nicht zwingend notwen­di­gen Reisen im Inland und auch ins Ausland abzuse­hen. Sie weisen nachdrück­lich darauf hin, dass bei Einrei­sen aus auslän­di­schen Risiko­ge­bie­ten die Pflicht zur Eintra­gung in die digita­le Einrei­se­an­mel­dung verpflich­tend ist, und dass eine Quaran­tä­ne­pflicht für einen Zeitraum von 10 Tagen nach Rückkehr besteht. Eine Beendi­gung der Quaran­tä­ne nur durch einen negati­ven Test möglich, der frühes­tens am 5 Tag nach der Einrei­se abgenom­men wurde.

UNTERNEHMEN: Die Maßnah­men führen dazu, dass einige Wirtschafts­be­rei­che auch im kommen­den Jahr weiter­hin erheb­li­che Einschrän­kun­gen ihres Geschäfts­be­trie­bes hinneh­men müssen. Daher wird der Bund die betrof­fe­nen Unter­neh­men, Soloselb­stän­di­gen und selbstän­di­gen Angehö­ri­gen der Freien Berufe auch weiter­hin finan­zi­ell unter­stüt­zen. Dafür steht die verbes­ser­te Überbrü­ckungs­hil­fe III bereit, die Zuschüs­se zu den Fixkos­ten vorsieht. Mit verbes­ser­ten Kondi­tio­nen, insbe­son­de­re einem höheren monat­li­chen Zuschuss in Höhe von maximal 500.000 Euro für die direkt und indirekt von den Schlie­ßun­gen betrof­fe­nen Unter­neh­men, leistet der Bund seinen Beitrag, Unter­neh­men und Beschäf­ti­gung zu sichern. Für die von der Schlie­ßung betrof­fe­nen Unter­neh­men soll es Abschlags­zah­lun­gen ähnlich wie bei den außer­or­dent­li­chen Wirtschafts­hil­fen geben. Der mit den Schlie­ßungs­an­ord­nun­gen verbun­de­ne Wertver­lust von Waren und anderen Wirtschafts­gü­tern im Einzel­han­del und anderen Branchen soll aufge­fan­gen werden, indem Teilab­schrei­bun­gen unbüro­kra­tisch und schnell möglich gemacht werden. Zu inven­ta­ri­sie­ren­de Güter können ausge­bucht werden. Damit kann der Handel die insoweit entste­hen­den Verlus­te unmit­tel­bar verrech­nen und steuer­min­dernd anset­zen. Das sichert Liquidität.Für Gewer­be­miet- und Pacht­ver­hält­nis­se, die von staat­li­chen Covid-19 Maßnah­men betrof­fen sind, wird gesetz­lich vermu­tet, dass erheb­li­che (Nutzungs-) Beschrän­kun­gen in Folge der Covid-19-Pande­mie eine schwer­wie­gen­de Verän­de­rung der Geschäfts­grund­la­ge darstel­len können. Damit werden Verhand­lun­gen zwischen Gewer­be­mie­tern bzw. Pächtern und Eigen­tü­mern vereinfacht.

Bund und Länder betonen erneut, dass über die gemein­sa­men Maßnah­men hinaus gemäß der Hotspot­stra­te­gie in allen Hotspots ab einer Inzidenz von 50 Neuin­fek­tio­nen pro 100.000 Einwoh­nern pro Woche sofort ein konse­quen­tes Beschrän­kungs­kon­zept regio­nal umgesetzt werden muss. Bei weiter steigen­dem Infek­ti­ons­ge­sche­hen sind zusätz­li­che Maßnah­men erfor­der­lich. Bei beson­ders extre­men Infek­ti­ons­la­gen mit einer Inzidenz von über 200 Neuin­fek­tio­nen pro 100.000 Einwoh­nern pro Woche und diffu­sem Infek­ti­ons­ge­sche­hen sollen die umfas­sen­den allge­mei­nen Maßnah­men nochmals erwei­tert werden, um kurzfris­tig eine deutli­che Absen­kung des Infek­ti­ons­ge­sche­hens zu errei­chen. Insbe­son­de­re sollen in Regio­nen lokale Maßnah­men nach § 28a Abs. 2 InfSchG spätes­tens erwogen werden, darun­ter auch weitge­hen­de Ausgangs­be­schrän­kun­gen, wenn die Inzidenz von über 200 Neuin­fek­tio­nen pro 100.000 Einwoh­nern pro Woche überschrit­ten wird.

Die Bundes­kanz­le­rin und die Regie­rungs­chefin­nen und Regie­rungs­chefs der Länder werden im Lichte der weite­ren Infek­ti­ons­ent­wick­lung am 5. Januar 2021 erneut beraten und über die Maßnah­men ab 11. Januar 2021 beschließen.