Bislang war das heimli­che Filmen oder Fotogra­fie­ren unter den Rock oder in den Ausschnitt meist keine Straf­tat. Nun kann der Gesetz­ge­ber solche Taten mit bis zu zwei Jahren Gefäng­nis ahnden.

BERLIN (dpa) Das heimli­che Filmen oder Fotogra­fie­ren unter den Rock oder in den Ausschnitt kann künftig mit bis zu zwei Jahren Gefäng­nis bestraft werden. Gleiches gilt für die Weiter­ver­brei­tung solcher Aufnahmen.

Eine entspre­chen­de Geset­zes­ver­schär­fung hat am Freitag abschlie­ßend auch der Bundes­rat gebil­ligt. Das sogenann­te Upskir­ting, bei dem unter Röcke und Kleider fotogra­fiert oder gefilmt wird, war nach bishe­ri­ger Rechts­la­ge meist keine Straftat.

Strafen drohen in Zukunft auch, wenn jemand Unfall­to­te fotogra­fiert oder filmt. Bislang schütz­te das Straf­recht nur leben­de Unfall­op­fer. Die Regelun­gen treten voraus­sicht­lich noch in diesem Jahr in Kraft.

Durch die Verschär­fun­gen soll die Verbrei­tung entspre­chen­der Aufnah­men vor allem über sozia­le Netzwer­ke einge­dämmt werden. Handy­ka­me­ras seien inzwi­schen in der Lage, Bildauf­nah­men von hoher Quali­tät zu erstel­len, heißt es im Gesetz­ent­wurf. Die zuneh­men­de Verfüg­bar­keit von Kameras und die Möglich­keit, diese einfach und unauf­fäl­lig zu nutzen, führe immer häufi­ger dazu, dass die Rechte der abgebil­de­ten Perso­nen von den aufneh­men­den Perso­nen nicht beach­tet würden.