BADEN-WÜRTTEMBERG — Seit dem heutigen Mittwoch, 16. März 2022 sind medizinische und pflegerische Einrichtungen und Unternehmen verpflichtet, Mitarbeitende ohne Impf‑, Genesenen- oder Kontraindikationsnachweis zu melden. Das Gesundheitsministerium Baden-Württemberg hat hierfür ein digitales Meldeportal freigeschaltet.
Laut Ministerium sollen Patientinnen und Patienten sowie Pflegebedürftige grundsätzlich noch besser vor einer Corona-Infektion geschützt werden. Deshalb müssen Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheits- und Pflegebereichs künftig nachweisen, dass sie gegen das Coronavirus geimpft beziehungsweise von einer Coronainfektion genesen sind oder aber aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können.
Ab dem Mittwoch, 16. März 2022 gilt in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen eine einrichtungsbezogene Impfpflicht. Um die Übermittlung an die Gesundheitsämter so einfach wie möglich zu halten, stellt das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg ein landeseinheitliches und datensicheres digitales Meldeportal zur Verfügung, das am Dienstag, 15. März 2022, um 0 Uhr freigeschaltet wurde.
Betroffen sind Einrichtungen und Unternehmen unter anderem aus dem Bereich der Gesundheitsversorgung (zum Beispiel Krankenhäuser und Arztpraxen), medizinische Reha-Einrichtungen, Praxen sonstiger Heilberufe (zum Beispiel Diätassistenten und Physiotherapeutinnen) und beispielsweise auch voll- und teilstationäre und ambulante Pflegeeinrichtungen.
Bis zum 15. März 2022 mussten sich die Einrichtungen und Unternehmen von ihren Beschäftigten einen Impf- oder Genesenennachweis zeigen lassen. Ab dem 16. März sind die Einrichtungen und Unternehmen verpflichtet, jene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an die Gesundheitsämter zu melden, die entweder keinen Impf‑, Genesenen- oder Kontraindikationsnachweis vorgelegt haben oder bei denen Zweifel an der Echtheit oder Richtigkeit des Nachweises bestehen.
Das Sozialministerium stellt für diese Meldungen ein landeseinheitliches und datensicheres digitales Meldeportal bereit, damit zum einen die betroffenen Einrichtungen und Unternehmen ihrer gesetzlichen Benachrichtigungspflicht auf möglichst einfache und sichere Weise nachkommen und zum anderen die Gesundheitsämter diese Meldungen auch entsprechend entgegennehmen und zeitnah verarbeiten können. Die Authentifizierung erfolgt mit einem ELSTER-Unternehmenskonto.
Nach dem Infektionsschutzgesetz sind die betroffenen Einrichtungen/Unternehmen verpflichtet, „unverzüglich“ das zuständige Gesundheitsamt zu benachrichtigen. Von einer unverzüglichen Meldung ist auszugehen, wenn diese innerhalb von zwei Wochen (ab dem 16. März 2022) erfolgt. Bei technischen Fragen der Einrichtungen/Unternehmen zur Bedienung des Portals steht ein telefonischer Support unter 0800 / 7 24 20 25 zur Verfügung. Die Hotline ist ab sofort von montags bis freitags von 8 bis 19 Uhr sowie zusätzlich am kommenden Samstag, 19. März 2022 von 8 bis 16 Uhr erreichbar.
Sofern die Leiterinnen und Leiter der betroffenen Einrichtungen und Unternehmen ihren gesetzlichen Meldepflichten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommen, kann gegen sie laut Infektionsschutzgesetz ein Bußgeld von bis zu 2.500 Euro verhängt werden. Die Gesundheitsämter können zudem stichprobenartige Kontrollen vornehmen.
Etwaige Einrichtungs-Betretungsverbote für Nicht-Geimpfte spricht nach einem Verfahren das Gesundheitsamt aus. Laut Ministerium ist die Versorgung der Menschen in den Einrichtungen aber nicht gefährdet. Neben dem Infektionsschutz hat das Land gleichermaßen sicherzustellen, dass die medizinische und pflegerische Versorgung in allen Bereichen aufrechterhalten bleibt. Im Einzelfall können dann Personen durchaus auch (befristet) weiterbeschäftigt werden.
Ab heute sind Personen, die in den betroffenen Einrichtungen und Unternehmen tätig werden sollen, verpflichtet, vor Aufnahme der Tätigkeit der Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens einen solchen Nachweis vorzulegen. Eine Person, die keinen Nachweis vorlegt, darf nicht beschäftigt werden.
Wer sich heute noch impfen lässt, ist von der Regelung nicht betroffen: Es zählt „der erste Piks“, den sich die Beschäftigten der betroffenen Branchen auch heute noch geben lassen können.