BADEN-WÜRTTEMBERG — Seit dem heuti­gen Mittwoch, 16. März 2022 sind medizi­ni­sche und pflege­ri­sche Einrich­tun­gen und Unter­neh­men verpflich­tet, Mitar­bei­ten­de ohne Impf‑, Genese­nen- oder Kontra­in­di­ka­ti­ons­nach­weis zu melden. Das Gesund­heits­mi­nis­te­ri­um Baden-Württem­berg hat hierfür ein digita­les Melde­por­tal freigeschaltet.

Laut Minis­te­ri­um sollen Patien­tin­nen und Patien­ten sowie Pflege­be­dürf­ti­ge grund­sätz­lich noch besser vor einer Corona-Infek­ti­on geschützt werden. Deshalb müssen Beschäf­tig­te in Einrich­tun­gen des Gesund­heits- und Pflege­be­reichs künftig nachwei­sen, dass sie gegen das Corona­vi­rus geimpft bezie­hungs­wei­se von einer Corona­in­fek­ti­on genesen sind oder aber aus medizi­ni­schen Gründen nicht geimpft werden können.

Ab dem Mittwoch, 16. März 2022 gilt in medizi­ni­schen und pflege­ri­schen Einrich­tun­gen eine einrich­tungs­be­zo­ge­ne Impfpflicht. Um die Übermitt­lung an die Gesund­heits­äm­ter so einfach wie möglich zu halten, stellt das Minis­te­ri­um für Sozia­les, Gesund­heit und Integra­ti­on Baden-Württem­berg ein landes­ein­heit­li­ches und daten­si­che­res digita­les Melde­por­tal zur Verfü­gung, das am Diens­tag, 15. März 2022, um 0 Uhr freige­schal­tet wurde.

Betrof­fen sind Einrich­tun­gen und Unter­neh­men unter anderem aus dem Bereich der Gesund­heits­ver­sor­gung (zum Beispiel Kranken­häu­ser und Arztpra­xen), medizi­ni­sche Reha-Einrich­tun­gen, Praxen sonsti­ger Heilbe­ru­fe (zum Beispiel Diätas­sis­ten­ten und Physio­the­ra­peu­tin­nen) und beispiels­wei­se auch voll- und teilsta­tio­nä­re und ambulan­te Pflegeeinrichtungen.

Bis zum 15. März 2022 mussten sich die Einrich­tun­gen und Unter­neh­men von ihren Beschäf­tig­ten einen Impf- oder Genese­nen­nach­weis zeigen lassen. Ab dem 16. März sind die Einrich­tun­gen und Unter­neh­men  verpflich­tet, jene Mitar­bei­te­rin­nen und Mitar­bei­ter an die Gesund­heits­äm­ter zu melden, die entwe­der keinen Impf‑, Genese­nen- oder Kontra­in­di­ka­ti­ons­nach­weis vorge­legt haben oder bei denen Zweifel an der Echtheit oder Richtig­keit des Nachwei­ses bestehen.

Das Sozial­mi­nis­te­ri­um stellt für diese Meldun­gen ein landes­ein­heit­li­ches und daten­si­che­res digita­les Melde­por­tal bereit, damit zum einen die betrof­fe­nen Einrich­tun­gen und Unter­neh­men ihrer gesetz­li­chen Benach­rich­ti­gungs­pflicht auf möglichst einfa­che und siche­re Weise nachkom­men und zum anderen die Gesund­heits­äm­ter diese Meldun­gen auch entspre­chend entge­gen­neh­men und zeitnah verar­bei­ten können. Die Authen­ti­fi­zie­rung erfolgt mit einem ELSTER-Unternehmenskonto.

Nach dem Infek­ti­ons­schutz­ge­setz sind die betrof­fe­nen Einrichtungen/Unternehmen verpflich­tet, „unver­züg­lich“ das zustän­di­ge Gesund­heits­amt zu benach­rich­ti­gen. Von einer unver­züg­li­chen Meldung ist auszu­ge­hen, wenn diese inner­halb von zwei Wochen (ab dem 16. März 2022) erfolgt. Bei techni­schen Fragen der Einrichtungen/Unternehmen zur Bedie­nung des Portals steht ein telefo­ni­scher Support unter 0800 / 7 24 20 25 zur Verfü­gung. Die Hotline ist ab sofort von montags bis freitags von 8 bis 19 Uhr sowie zusätz­lich am kommen­den Samstag, 19. März 2022 von 8 bis 16 Uhr erreichbar.

Sofern die Leite­rin­nen und Leiter der betrof­fe­nen Einrich­tun­gen und Unter­neh­men ihren gesetz­li­chen Melde­pflich­ten nicht, nicht richtig, nicht vollstän­dig oder nicht recht­zei­tig nachkom­men, kann gegen sie laut Infek­ti­ons­schutz­ge­setz ein Bußgeld von bis zu 2.500 Euro verhängt werden. Die Gesund­heits­äm­ter können zudem stich­pro­ben­ar­ti­ge Kontrol­len vornehmen.

Etwaige Einrich­tungs-Betre­tungs­ver­bo­te für Nicht-Geimpf­te spricht nach einem Verfah­ren das Gesund­heits­amt aus. Laut Minis­te­ri­um ist die Versor­gung der Menschen in den Einrich­tun­gen aber nicht gefähr­det. Neben dem  Infek­ti­ons­schutz hat das Land gleicher­ma­ßen sicher­zu­stel­len, dass die medizi­ni­sche und pflege­ri­sche Versor­gung in allen Berei­chen aufrecht­erhal­ten bleibt. Im Einzel­fall können dann Perso­nen durch­aus auch (befris­tet) weiter­be­schäf­tigt werden.

Ab heute sind Perso­nen, die in den betrof­fe­nen Einrich­tun­gen und Unter­neh­men tätig werden sollen, verpflich­tet, vor Aufnah­me der Tätig­keit der Leitung der jewei­li­gen Einrich­tung oder des jewei­li­gen Unter­neh­mens einen solchen Nachweis vorzu­le­gen. Eine Person, die keinen Nachweis vorlegt, darf nicht beschäf­tigt werden.

Wer sich heute noch impfen lässt, ist von der Regelung nicht betrof­fen: Es zählt „der erste Piks“, den sich die Beschäf­tig­ten der betrof­fe­nen Branchen auch heute noch geben lassen können.