STUTTGART (dpa/lsw) — Die Impfquo­ten in Klini­ken und Heimen lassen mancher­orts noch zu wünschen übrig. Deshalb hat der Bund mit der einrich­tungs­be­zo­ge­nen Impfpflicht reagiert. Ungeimpf­te müssen mit Sanktio­nen rechnen.

Am Diens­tag ist die einrich­tungs­be­zo­ge­ne Corona-Impfpflicht im baden-württem­ber­gi­schen Gesund­heits­we­sen angelau­fen. Bis zum Ende des Tages müssen alle Beschäf­tig­ten von Klini­ken, Pflege­hei­men, Arzt- und Zahnarzt­pra­xen, Rettungs­diens­ten, Reha-Einrich­tun­gen, Behin­der­ten­werk­stät­ten und ambulan­ten Pflege­diens­ten ihrem Arbeit­ge­ber ihren Impfsta­tus offen­le­gen. Dieje­ni­gen, die mindes­tens eine Impfung haben oder ihre Genesung nachwei­sen können, dürfen unbehel­ligt weiter arbeiten.

Wer sich auf Basis eines ärztli­chen Attests von der Impfung befrei­en lassen will, muss sehr gute Gründe haben, wie etwa eine gerade erfolg­te Trans­plan­ta­ti­on. Die Betrof­fe­nen müssen sich einer ärztli­chen Unter­su­chung unter­zie­hen, falls das Gesund­heits­amt die medizi­ni­sche Kontra­in­di­ka­ti­on gegen die Immuni­sie­rung überprü­fen will.

Derje­ni­ge, der ab dem 16. März, dem Tag des Inkraft­tre­tens des neuen Geset­zes, einge­stellt wird, muss vor Beginn seiner Tätig­keit die erfor­der­li­chen Nachwei­se vorle­gen oder gar nicht erst zum Dienst antre­ten. Die Daten sollen die Arbeit­ge­ber vorwie­gend über ein digita­les Melde­por­tal an die lokalen Gesund­heits­äm­ter übermitteln.

Die Ämter entschei­den in jedem Einzel­fall, wie es mit dem Mitar­bei­ter oder der Mitar­bei­te­rin weiter­geht. Es wird zunächst versucht, den Betref­fen­den von der Maßnah­me zu überzeu­gen. Sie soll vulnerable Gruppen — etwa Bewoh­ner in Pflege­hei­men oder Kranke — besser vor Anste­ckun­gen mit dem Virus schüt­zen. Die Neure­ge­lung soll vermei­den, dass Beschäf­tig­te das Virus in die Einrich­tun­gen hinein­tra­gen. Das Ressort von Manne Lucha (Grüne) betont: «Obwohl medizi­ni­schem Perso­nal und Pflege­per­so­nal bereits zu Beginn der Impfkam­pa­gne ein Impfan­ge­bot unter­brei­tet wurde, bestehen erheb­li­che Impflü­cken bei dieser Personengruppe.»

Ist kein Umden­ken in Sicht, kann das Gesund­heits­amt «inner­halb einer angemes­se­nen Frist» Betrof­fe­nen das Betre­ten des Arbeits­plat­zes und die dort ausge­üb­te Tätig­keit unter­sa­gen. Auch ein Bußgeld­ver­fah­ren ist möglich. Da die Behör­den­ver­tre­ter einen Ermes­sens­spiel­raum haben, können sie im Fall großer Perso­nal­knapp­heit dem ungeimpf­ten, aber täglich getes­te­ten Mitar­bei­ter den befris­te­ten Verbleib erlauben.