DARMSTADT (dpa) — Kranken­kas­sen überneh­men keine Leistungs­pflicht für Arznei­en, die überwie­gend der Verbes­se­rung des Haarwuch­ses dienen. Das wollte ein 31-Jähri­ger nicht hinneh­men und zog vor Gericht — ohne Erfolg.

Kranken­kas­sen müssen grund­sätz­lich keine Haarwuchs­mit­tel bezah­len. Dies teilte das Hessi­sche Landes­so­zi­al­ge­richt nach einem Urteil in Darmstadt mit.

Der Anspruch der Kranken­be­hand­lung umfas­se grund­sätz­lich auch die Versor­gung mit Arznei­mit­teln. «Ausge­schlos­sen sind jedoch Arznei­mit­tel, die überwie­gend zur Verbes­se­rung des Haarwuch­ses dienen», heißt es in einer Mittei­lung des Gerichts. (Az. L 1 KR 405/20)

Ein 31-Jähri­ger, an Haarlo­sig­keit leiden­der Versi­cher­ter, habe nach verschie­de­nen erfolg­lo­sen Thera­pien die Übernah­me der Kosten für ein Arthri­tis-Medika­ment beantragt, welches als Neben­wir­kung den Haarwuchs verstärkt. Dies hatte die Kranken­kas­se abgelehnt und darauf verwie­sen, dass Arznei­en, die überwie­gend der Verbes­se­rung des Haarwuch­ses dienen, von der Leistungs­pflicht ausge­nom­men sind. Die Kranken­kas­se bekam nun mit dem Urteil des Hessi­schen Landes­so­zi­al­ge­richts auch in zweiter Instanz Recht. Die von dem 31-Jähri­gen beklag­ten psychi­schen Proble­me wegen des Haarver­lusts seien mit Mitteln der Psych­ia­trie und Psycho­the­ra­pie zu behan­deln. Eine Revisi­on wurde nicht zugelassen.