TUTTLINGEN — Das Landrats­amt Tuttlin­gen hat am Montag, dem 9. August 2021, öffent­lich bekannt­ge­ge­ben, dass die 7‑Tages-Inzidenz von 10 an fünf aufein­an­der­fol­gen­den Tagen ein weite­res Mal überschrit­ten wurde. Damit gilt ab Diens­tag, dem 10. August 2021, die Inzidenz­stu­fe 2 und damit folgen­de Regelungen: 

• Kontakt­be­schrän­kun­gen:
— 4 Haushal­te, maximal 15 Perso­nen; Kinder dieser Haushal­te und bis zu 5 weite­re Kinder bis einschließ­lich 13 Jahre zählen nicht mit
— geimpf­te und genese­ne Perso­nen werden nicht mitgezählt
— Paare, die nicht zusam­men­le­ben, zählen als ein Haushalt

• Priva­te Veran­stal­tun­gen wie z. B. Geburts­ta­ge oder Hochzei­ten ohne Abstands­ge­bot und ohne Maskenpflicht,
— im Freien: max. 200 Personen
— in geschlos­se­nen Räumen: max. 200 Perso­nen mit 3G-Nachweis (Getes­tet, Geimpft, Genesen)

• Öffent­li­che Veran­stal­tun­gen wie z. B. Theater, Kino, Oper, Konzert, Flohmarkt etc.:
— im Freien: max. 750 Perso­nen, über 200 mit Maskenpflicht
— in geschlos­se­nen Räumen: max. 250 Personen
— oder: max. 50 % der Kapazi­tät ohne Abstands­ge­bot mit 3G-Nachweis; maximal 25.000 Personen

• Freizeit­ein­rich­tun­gen wie z. B. Schwimm­bä­der, Hochseil­gär­ten etc.: grund­sätz­lich im Freien und in geschlos­se­nen Räumen ohne Beschrän­kung der Personenanzahl
— In der Praxis können sich aus dem Abstands­ge­bot oder hygie­ni­schen Vorga­ben Perso­nen­be­schrän­kun­gen ergeben (siehe Hygie­ne­kon­zept § 5 Abs. 1 Nr. 1 CoronaVO).
— Für Schwimm­bä­der gelten zusätz­li­che Vorga­ben zur Begren­zung der Perso­nen in den Becken; Verord­nung des Kultus­mi­nis­te­ri­ums und des Sozial­mi­nis­te­ri­ums über Bäder und Saunen (Corona-Verord­nung Bäder und Saunen – Corona­VO Bäder und Saunen) vom 21. Mai 2021 in der jeweils gülti­gen Fassung 

• Außer­schu­li­sche und beruf­li­che Bildung wie z. B. Volks­hoch­schu­len, Jugend­kunst­grup­pen etc.: im Freien und in geschlos­se­nen Räumen ohne Beschrän­kung der Personenanzahl

• Kultur­ein­rich­tun­gen (wie Galerien, Museen, Biblio­the­ken, Archi­ve, Gedenk­stät­ten etc): Im Freien und in geschlos­se­nen Räumen ohne Personenbeschränkung

• Gastro­no­mie und Vergnü­gungs­stät­ten wie z. B. Restau­rants, Kneipen, Imbis­se, Spiel­hal­len etc.: Ohne 3G-Nachweis und ohne Perso­nen­be­schrän­kung; in geschlos­se­nen Räumen gilt ein Rauchverbot

• Betriebs­kan­ti­nen und Mensen: Nutzung durch Angehö­ri­ge der Einrich­tung ohne 3G-Nachweis gestattet

• Einzel­han­del sowie Dienst­leis­tungs- /Handwerksbetriebe mit Kunden­ver­kehr: Ohne beson­de­re Regelun­gen, keine Datenverarbeitung

• Körper­na­he Dienst­leis­tun­gen: wenn Maske nicht dauer­haft getra­gen werden kann, mit 3G-Nachweis

• Messen, Ausstel­lun­gen sowie Kongresse: 
— Im Freien und in geschlos­se­nen Räumen: 1 Person je angefan­ge­ne 7 m², oder
— 1 Person je angefan­ge­ne 3 m² mit 3G-Nachweis

• Beher­ber­gung: Ohne 3G-Nachweis

• Touris­ti­scher Verkehr wie z.B. touris­ti­scher Busver­kehr etc.: 
— 75 % der Kapazi­tät ohne 3G-Nachweis, oder
— 100 % der Kapazi­tät mit 3G-Nachweis

• Disko­the­ken: geschlossen

• Sport: im Freien und in geschlos­se­nen Räumen: ohne 3G-Nachweis und ohne Personenbeschränkung

• Wettkampf­ver­an­stal­tun­gen im Sport:
— Im Freien: max. 750 Perso­nen; über 200 Perso­nen mit Maskenpflicht
— In geschlos­se­nen Räumen: max. 250 Perso­nen, oder
— maximal 50 % der Kapazi­tät ohne Abstands­ge­bot mit 3G-Nachweis; maximal 25.000 Personen

• Stadt- und Volks­fes­te mit Fahrge­schäf­ten (Festzel­te und Freilicht­büh­nen sind nicht erlaubt): ohne 3G-Nachweis und ohne Personenbeschränkung

• Präsenz­ver­an­stal­tun­gen an Hochschulen: 
— mit Abstand: ohne 3G-Nachweis und ohne Personenbeschränkung
— Ohne Abstand: maximal 35 Perso­nen oder bis zu 75 % der Kapazi­tät mit 3G-Nachweis und Maske
— Weiter­ge­hen­de Regel aufgrund des Hausrechts möglich

Im Übrigen sind für alle oben genann­ten Einrich­tun­gen, Veran­stal­tun­gen und Dienst­leis­tun­gen weiter­hin ein Hygie­ne­kon­zept und Hygie­ne­maß­nah­men vor Ort sowie die Kontakt­do­ku­men­ta­ti­on erfor­der­lich. Es gilt eine generel­le Maskenpflicht.

Im öffent­li­chem Raum und in für den Publi­kums­ver­kehr zugäng­li­chen Einrich­tun­gen gilt grund­sätz­lich die Einhal­tung eines Mindest­ab­stands zu anderen Perso­nen von 1,5 Metern.

Die detail­lier­ten Regelun­gen der Corona-Verord­nung sind unter der Website
https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/
abrufbar.

Ansprech­part­ner für Fragen zur Umset­zung der Corona-Verord­nung sind die Städte und Gemeinden.