KREIS TUTTLINGEN — Das Landrats­amt Tuttlin­gen erlässt am Diens­tag, 1. Juni 2021, eine Allge­mein­ver­fü­gung zur Feststel­lung der Unter­schrei­tung des Werts von 100 bei der 7‑Tages-Inzidenz an fünf aufein­an­der­fol­gen­den Werkta­gen. „Dieser Wert wurde seitens des Gesund­heits­am­tes heute festgestellt. 

Damit tritt die Bundes­not­brem­se außer Kraft“, erklärt der Erste Landes­be­am­te Stefan Helbig. Somit gilt ab Donners­tag, 3. Juni 2021, im Landkreis Tuttlin­gen die erste Öffnungs­stu­fe sowie folgen­de Lockerungen: 

• Treffen im öffent­li­chen oder priva­ten Raum sind mit zwei Haushal­ten und maximal fünf Perso­nen möglich. Kinder der beiden Haushal­te bis einschließ­lich 13 Jahre sowie genese­ne und geimpf­te Perso­nen werden nicht mitge­zählt. Paare, die nicht zusam­men­le­ben, zählen als ein Haushalt.

• Die Ausgangs­be­schrän­kung von 22 bis 5 Uhr entfällt. 

• Schulen: Nach den Pfingst­fe­ri­en ist damit zu rechnen, dass wieder Wechsel- oder Präsenz­un­ter­richt statt­fin­det. Die Regelun­gen hierzu werden noch bekannt gegeben.

• Ballett- und Tanzschu­len haben weiter­hin für den Publi­kums­ver­kehr geschlos­sen, kontakt­ar­mes Training mit maximal fünf Perso­nen aus zwei Haushal­ten ist möglich. Kinder der beiden Haushal­te bis einschließ­lich 13 Jahre werden nicht mitgezählt.

• Theore­ti­sche und prakti­sche Ausbil­dung und Prüfung (gilt für Auto, Flugzeug und Boot) sind unter Hygie­ne­auf­la­gen und mit medizi­ni­scher Maske möglich.

• Körper­na­he Dienst­leis­tun­gen sind unter folgen­den Bedin­gun­gen erlaubt:
o Während des gesam­ten Aufent­halts in der Einrich­tung und der Dauer der Dienst­leis­tung müssen alle Betei­lig­te medizi­ni­sche Masken tragen. Ist dies nicht möglich (z.B. bei einer Rasur) wird ein tages­ak­tu­el­ler Schnell- oder Selbst­test der Kund*innen benötigt.
o Nur mit vorhe­ri­ger Terminbuchung.
o Weiter­hin geschlos­sen ist das Prostitutionsgewerbe. 

• Baumärk­te dürfen öffnen.

Darüber hinaus ist im Rahmen der Öffnungs­stu­fe 1 die Öffnung folgen­der Einrich­tun­gen mit Test- und Hygie­ne­kon­zept (d.h. tages­ak­tu­el­ler Corona­test, Hygie­ne­maß­nah­men vor Ort sowie Kontakt­do­ku­men­ta­ti­on) möglich: 

• Einzel­han­del: „Click&Meet“ ist mit 1 Kund*in pro 40 Quadrat­me­ter Laden­flä­che möglich (ohne Testkon­zept). Mit Test‑, Impf- oder Genese­nen­nach­weis sind ohne Voranmel­dung 2 Kund*innen pro 40 Quadrat­me­ter möglich.

• Gastro­no­mie: Gastro­no­mie­be­trie­be können zwischen 6 und 21 Uhr öffnen, innen 1 Gast pro 2,5 m², Tische mit 1,5 m Abstand und außen unter Einhal­tung der AHA-Regeln.

• Lehrver­an­stal­tun­gen im Freien an Hochschu­len und Akade­mien bis 100 Perso­nen, Nutzung von Lernplät­zen mit Voranmeldung

• Kurse an Volks­hoch­schu­len und ähnli­chen Einrich­tun­gen innen bis 10 Perso­nen, außen bis 20 Perso­nen (Tanz- und Sport­kur­se nicht erlaubt)

• Mensen, Cafete­ri­en und Betriebs­kan­ti­nen dürfen öffnen (1,5 m Abstand muss einge­hal­ten werden)

• Nachhil­fe­un­ter­richt ist bis 10 Schüler*innen möglich

• Unter­richt in Musik‑, Kunst‑, Jugend­kunst­schu­len bis 10 Schüler*innen ist möglich (kein Gesangs‑, Tanz- oder Blasmusikunterricht)

• Archi­ve, Büche­rei­en und Biblio­the­ken dürfen öffnen (1 Person pro 20 m²)

• Kontakt­ar­mer Freizeit- und Amateur­sport bis 20 Perso­nen in Sport­an­la­gen und ‑stätten außen

• Veran­stal­tun­gen des Spitzen- und Profi­sports bis 100 Zuschauer*innen außen

• Veran­stal­tun­gen zur Religi­ons­aus­übung ohne Anmel­dung und weiter­hin ohne Testkonzept

• Kultur­ver­an­stal­tun­gen (in Theater, Opern, Kultur­häu­sern, Kino und ähnli­chen) außen bis 100 Personen

• Zoolo­gi­sche und botani­sche Gärten (1 Person pro 20 m²)

• Galerien, Gedenk­stät­ten und Museen (1 Person pro 20 m²)

• Freizeit­ein­rich­tun­gen außen (wie Minigolf­an­la­gen, Hochseil­gär­ten, Boots­ver­leih und ähnli­che) bis 20 Personen

• Außen­be­rei­che von Schwimm­bä­dern aller Art sowie Badeseen mit kontrol­lier­tem Zugang (1 Person pro 20 m²)

• Touris­ti­sche Übernach­tung in Beher­ber­gungs­be­trie­ben (wie Hotels, Pensio­nen, Ferien­woh­nun­gen, Camping­plät­ze und ähnli­che) — Achtung: Gäste ohne Genese­nen- oder Impfnach­weis müssen alle 3 Tage negati­ven Corona­test vorlegen

• Touris­ti­scher Verkehr wie Reise­bus­se, Seilbah­nen, Ausflugs­schif­fe, Museums­bah­nen und ähnli­che (Start- und Zielort muss sich mindes­tens in Öffnungs­stu­fe 1 befin­den, maximal die Hälfte der vollen Besetzung)

• Einrich­tun­gen der Tierpfle­ge wie Tiersa­lons oder Tierfri­seur­be­trie­be (1 Person pro 20 m²)

Schnell- und Selbst­tests, die für die genann­ten Einrich­tun­gen, Dienst­leis­tun­gen und Angebo­te erfor­der­lich sind, müssen tages­ak­tu­ell sein (max. 24 Stunden alt). Die kosten­frei­en Bürger­tests in den Testzen­tren können hierfür genutzt werden. An über 50 Stellen im Landkreis Tuttlin­gen haben Bürger*innen die Möglich­keit einen Antigen-Schnell­test durch­füh­ren zu lassen. Die offizi­el­le Liste über Testan­ge­bo­te im Landkreis ist über die Inter­net­sei­te des Landrats­am­tes einseh­bar (https://www.landkreis-tuttlingen.de/media/custom/2527_2756_1.PDF?1622194982).

Des Weite­ren können zusätz­lich folgen­de Stellen ein negati­ves Testergeb­nis bestätigen:
• Arbeitgeber*innen im Rahmen der betrieb­li­chen Testun­gen der Beschäftigen,
• Anbieter*innen einer Dienst­leis­tung im Rahmen der Inanspruch­nah­me durch die Kund*innen/Patient*innen,
• Schulen und Kitas für die dorti­gen Schüler*innen oder Kinder und das beschäf­tig­te Personal.
Zu testen­de Perso­nen dürfen einen für Laien zugelas­se­nen Schnell­test an sich selbst unter Aufsicht durch­füh­ren und beschei­ni­gen lassen.
Kinder, bis einschließ­lich fünf Jahre, die asympto­ma­tisch sind, werden als getes­te­te Perso­nen angese­hen. Sie müssen also nicht getes­tet werden.

Geimpf­te und Genese­ne sind von der Pflicht eines negati­ven Corona­tests befreit, wenn sie einen entspre­chen­den Nachweis vorle­gen. Einrich­tun­gen können von dieser Regelung abwei­chen und einen negati­ven Corona­test einfor­dern. Diese Ausnah­me­re­ge­lun­gen gelten nur dann, wenn diese Perso­nen keine akuten Sympto­me einer Corona-Infek­ti­on zeigen.