KONSTANZ/MARKDORF (dpa/lsw) — Seine Ehefrau trennt sich von ihm, zieht aus und hat eine neue Bezie­hung. Das will der 48 Jahre alte Mann laut Urteil nicht akzep­tie­ren und erschießt sie, ohne zu zögern. Von einer regel­rech­ten Bestra­fungs­ak­ti­on spricht der Vorsit­zen­de Richter.

Wegen Mordes an seiner 44 Jahre alten Frau in einem Geschäft in Markdorf (Boden­see­kreis) ist ein 48 Jahre alter Mann zu einer lebens­lan­gen Haftstra­fe verur­teilt worden. Der Vorsit­zen­de Richter Arno Hornstein sagte, die Art und Weise der Tat vom 21. Januar sei schockie­rend. Der Mann habe seine Ehefrau mit einer halbau­to­ma­ti­schen Schuss­waf­fe nieder­ge­streckt. Mindes­tens fünf Schüs­se seien gefal­len. Die Frau sei überrascht worden und in ihrer Vertei­di­gungs­mög­lich­keit einge­schränkt gewesen.

Der Angeklag­te sei voll schuld­fä­hig, sagte Hornstein am Freitag vor dem Landge­richt Konstanz. Er sah Heimtü­cke und niedri­ge Beweg­grün­de. Von einer beson­de­ren Schwe­re der Schuld ging Hornstein jedoch nicht aus. Das Urteil erging wegen Mordes mit gefähr­li­cher Körper­ver­let­zung und Führens einer unerlaub­ten Schuss­waf­fe. Einer Zeugin der Tat muss der Angeklag­te zudem 10.000 Euro Schmer­zens­geld zahlen.

Der 48 Jahre alte Angeklag­te mit albani­scher Staats­an­ge­hö­rig­keit hatte zu Beginn des Prozes­ses ein Geständ­nis abgelegt. Geplant habe er die Tat aber nicht, hatte er über seinen Vertei­di­ger wissen lassen. In seinem letzten Wort vor dem Urteil entschul­dig­te er sich für die Tat.

Hornstein ging davon aus, dass der Angeklag­te die Frau als seinen Besitz ansah und ihr deswe­gen das Lebens­recht absprach. Das Motiv sei, dass er die Trennung nicht habe akzep­tie­ren wollen. Die Tat sei eine Bestra­fungs­ak­ti­on gewesen. Der 48-Jähri­ge sei am Tattag mit einem Taxi zu dem Geschäft, in dem seine Frau in der Poststel­le gearbei­tet habe, gefah­ren. «Schnur­stracks, ohne Zögern» habe er die Waffe heraus­ge­holt und geschos­sen. Hornstein bezeich­ne­te ihn als schlech­ten Vater, aggres­si­ven Mann und massi­ven Trinker.

Der Vertre­ter der Staats­an­walt­schaft hatte beantragt, den Angeklag­ten wegen Mordes zu einer lebens­lan­gen Freiheits­stra­fe zu verur­tei­len und die beson­de­re Schwe­re der Schuld festzu­stel­len. Die beiden Vertre­te­rin­nen der Neben­kla­ge hatten sich jeweils dem Antrag der Staats­an­walt­schaft angeschlossen.

Der Vertei­di­ger plädier­te für eine Haftstra­fe von neun Jahren und drei Monaten wegen Totschlags. Zwei oder drei Jahre davon sollte der Angeklag­te wegen seiner Alkohol- und Drogen­sucht im Maßre­gel­voll­zug unter­ge­bracht werden. Seiner Ansicht nach handel­te sein Mandant mit rund drei Promil­le Alkohol im Blut und auf Kokain­ent­zug im Affekt.

Der 48-Jähri­ge sei in seiner Ehre verletzt worden, sagte der Vertei­di­ger. Dazu bemüh­te der Vertei­di­ger den albani­schen Kanun, eine Art Gewohn­heits­recht. In diesem Kanun seien alle Geset­ze und Regeln der Gesell­schaft nieder­ge­legt. In diesem gelte ein entehr­ter Mann als gesell­schaft­lich tot. Der Vorsit­zen­de Richter wider­sprach dem. «Wir leben in Deutsch­land, nach unseren Geset­zen.» Keiner habe das Recht, sich als Herrscher eines anderen Lebens aufzuspielen.