Der baden-württem­ber­gi­sche Verwal­tungs­ge­richts­hof hat die pauscha­le Schlie­ßung von Hunde­sa­lons im Zuge der Corona-Pande­mie gekippt. Demnach dürfen solche Salons ab sofort wieder öffnen, bei denen das Tier inner­halb eines bestimm­ten Zeitfens­ters abgege­ben und dann wieder abgeholt werden kann, wie das Gericht am Freitag in Mannheim mitteilte.

Gegen die Corona-Verord­nung des Landes hatte in einem Eilver­fah­ren die Betrei­be­rin eines Hunde­sa­lon geklagt. In ihrem Salon fänden keine einen Infek­ti­ons­weg begrün­den­den Kontak­te zwischen Menschen statt, argumen­tier­te sie dem Gericht zufol­ge. Sie habe bereits im März 2020 einen Art Schleu­sen­be­trieb zur Überga­be der Tiere einge­rich­tet, der einen direk­ten Kontakt zwischen ihr und den Kunden verhin­de­re. Die Bezah­lung erfol­ge auf Rechnung oder über andere Wege des kontakt­lo­sen Zahlens. Termi­ne würden mit Puffer­zeit so verge­ben, dass es keine Kontak­te zwischen Kunden gebe.

Der Verwal­tungs­ge­richt­hof folgte der Argumen­ta­ti­on der Frau. Denn inzwi­schen seien für den geschlos­se­nen Einzel­han­del Abhol­an­ge­bo­te zugelas­sen. Vergleich­ba­res Hunde­sa­lons nicht zu gestat­ten, versto­ße gegen den allge­mei­nen Gleich­be­hand­lungs­grund­satz, urteil­te der Senat. Bei der Übertra­gung vom Corona­vi­rus sei der Kontakt von Mensch zu Mensch ausschlag­ge­bend. Das unter­schei­de Hunde­fri­sier­sa­lons auch von Friseur­be­trie­ben für Menschen, die weiter­hin ausnahms­los geschlos­sen seien. Gegen die Entschei­dung sind keine Rechts­mit­tel möglich.