Um die Speiche­rung von Kommu­ni­ka­ti­ons­da­ten zur späte­ren Abfra­ge durch Sicher­heits­be­hör­den gibt es seit langem Streit. Ein Urteil des höchs­ten europäi­schen Gerichts bestärkt nun Daten­schüt­zer, erklärt die Speiche­rung aber unter bestimm­ten Umstän­den für zulässig.

Ausnah­men seien aber möglich, wenn es um die Bekämp­fung schwe­rer Krimi­na­li­tät oder den konkre­ten Fall einer Bedro­hung der natio­na­len Sicher­heit gehe, teilte der EuGH in einem veröf­fent­lich­ten Urteil mit.

Die Luxem­bur­ger Richter stärk­ten damit die Bürger­rech­te — zugleich können aber auch Befür­wor­ter der Vorrats­da­ten­spei­che­rung hoffen. Eine direk­te Wirkung auf die deutschen Regelun­gen zur umstrit­te­nen Vorrats­da­ten­spei­che­rung hat die Entschei­dung aber noch nicht. Hier läuft ein separa­tes Verfahren.

Seit Jahren gibt es in mehre­ren EU-Ländern Streit um das Thema zwischen Sicher­heits­be­hör­den und ‑politi­kern auf der einen sowie Bürger­recht­lern und Verbrau­cher­schüt­zern auf der anderen Seite. Die Befür­wor­ter argumen­tie­ren, zum Schutz der natio­na­len Sicher­heit und im Kampf gegen schwe­re Verbre­chen müssten Ermitt­ler die Möglich­keit haben, auf gespei­cher­te Telekom­mu­ni­ka­ti­ons­da­ten zuzugrei­fen. Dagegen fürch­ten die Kriti­ker starke Eingrif­fe in die Grund­rech­te, wenn die Unter­neh­men massen­haft Verbin­dungs­da­ten ihrer Kunden sichern müssen — ohne dass es bereits einen konkre­ten Tatver­dacht gibt.

Das höchs­te europäi­sche Gericht bezog sich mit seiner Entschei­dung zwar im Kern auf Fälle aus Frank­reich, Belgi­en und Großbri­tan­ni­en, in denen die natio­na­len Gerich­te ihre Kolle­gen aus Luxem­burg um eine Einschät­zung gebeten hatten. Doch die aktuel­le Entschei­dung des EuGH könnte wegen ihrer grund­sätz­li­chen Art auch die Diskus­si­on in Deutsch­land über das Reizthe­ma beein­flus­sen. Es geht um die Frage, ob einzel­ne EU-Staaten den Betrei­bern elektro­ni­scher Kommu­ni­ka­ti­ons­diens­te allge­mei­ne Pflich­ten zur Daten­spei­che­rung aufer­le­gen dürfen.

Im Juni 2017 hatte die deutsche Bundes­netz­agen­tur den Speicher­zwang für Inter­net-Provi­der und Telefon­an­bie­ter vorläu­fig ausge­setzt — nur wenige Tage vor dem Inkraft­tre­ten der geplan­ten Vorschrif­ten. Anlass war damals ein Urteil des Oberver­wal­tungs­ge­richts in Nordrhein-Westfa­len, wonach eine verdachts­un­ab­hän­gi­ge Speiche­rung von Stand­ort- und Verkehrs­da­ten nicht mit europäi­schem Recht verein­bar ist.

Schon mehrfach hatten obers­te Gerich­te in Deutsch­land und der EU Einwän­de — und kippten die Vorga­ben. Der EuGH hatte etwa 2016 entschie­den, dass eine «unter­schieds­lo­se» Speiche­rung von Telefon- und Inter­net­ver­bin­dungs­da­ten mit EU-Recht nicht verein­bar sei.