Die beschlos­se­ne Corona-Impfpflicht in Pflege, Praxen und Klini­ken hat eine Klage­wel­le ausge­löst. Bis zur Entschei­dung darüber kann die Umset­zung aber erst einmal wie geplant starten.

Die Corona-Impfpflicht für Pflege- und Gesund­heits­per­so­nal kann aus recht­li­cher Sicht wie geplant ab Mitte März umgesetzt werden.

Das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt lehnte es im Eilver­fah­ren ab, die Vorschrif­ten vorläu­fig außer Kraft zu setzen. Die Entschei­dung vom Donners­tag wurde am Freitag in Karls­ru­he veröf­fent­licht. Damit ist noch nicht über die vielen Verfas­sungs­be­schwer­den gegen die Teil-Impfpflicht entschie­den. Die umfas­sen­de Prüfung steht noch aus. (Az. 1 BvR 2649/21)

Geklagt haben überwie­gend ungeimpf­te Beschäf­tig­te und auch Einrich­tungs­lei­ter, die weiter ungeimpf­tes Perso­nal beschäf­ti­gen wollen. Die Richte­rin­nen und Richter nahmen im Eilver­fah­ren nur eine Folgen­ab­wä­gung vor. Sie prüften, was die schlim­me­ren Konse­quen­zen hätte: wenn sie erst einmal alles laufen lassen, obwohl die Klagen berech­tigt wären — oder wenn sie die Impfpflicht vorüber­ge­hend ausset­zen und sich diese später als verfas­sungs­ge­mäß herausstellt.

Diese Abwägung ging zum Nachteil der Kläge­rin­nen und Kläger aus. «Der sehr gerin­gen Wahrschein­lich­keit von gravie­ren­den Folgen einer Impfung steht die deutlich höhere Wahrschein­lich­keit einer Beschä­di­gung von Leib und Leben vulnerabler Menschen gegen­über», teilte das Gericht mit. Die Impfpflicht begeg­ne «zum Zeitpunkt dieser Entschei­dung keinen durch­grei­fen­den verfas­sungs­recht­li­chen Bedenken».

Die Richter merken aller­dings kritisch an, dass im Gesetz nichts Genaue­res zum Impf- und Genese­nen­nach­weis stehe. Es werde ledig­lich auf eine Verord­nung mit weite­ren Verwei­sen auf Inter­net­sei­ten des Paul-Ehrlich-Insti­tuts und des Robert Koch-Insti­tuts verwiesen.

Die sogenann­te einrich­tungs­be­zo­ge­ne Impfpflicht soll alte und geschwäch­te Menschen vor einer Anste­ckung mit dem Corona­vi­rus schüt­zen, die ein beson­ders hohes Risiko haben, sehr schwer zu erkran­ken oder daran zu sterben. Sie gilt für Beschäf­tig­te in Pflege­hei­men und Klini­ken, aber zum Beispiel auch in Arztpra­xen und bei ambulan­ten Diens­ten, für Hebam­men, Physio­the­ra­peu­ten und Masseu­re. Sie alle müssen bis 15. März 2022 nachwei­sen, dass sie voll geimpft oder kürzlich genesen sind. Neue Beschäf­tig­te brauchen den Nachweis ab 16. März von vornher­ein. Für Menschen, die sich aus medizi­ni­schen Gründen nicht impfen lassen können, gilt eine Ausnahme.

Fehlt der Nachweis, muss das Gesund­heits­amt infor­miert werden, um den Fall zu unter­su­chen. Es kann dem Betrof­fe­nen dann verbie­ten, die Einrich­tung zu betre­ten oder seine Tätig­keit weiter auszuüben.

Die Verab­schie­dung der Impfpflicht in Bundes­tag und Bundes­rat Mitte Dezem­ber hatte eine Klage­wel­le in Karls­ru­he ausge­löst. Bis 3. Febru­ar waren bereits 74 Verfas­sungs­be­schwer­den von rund 300 Kläge­rin­nen und Klägern einge­gan­gen, viele davon mit Eilanträgen.