AACHEN (dpa) — Am Rande des Braun­koh­le­ta­ge­baus haben Mitglie­der der Bewegung «Hambi bleibt!» ein Camp aufge­baut. Dieser darf nicht mehr stehen bleiben, wie das Verwal­tungs­ge­richt Aachen entschied.

Ein Protest­camp am Hamba­cher Forst muss geräumt werden. Eine entspre­chen­de Räumungs­ver­fü­gung des Kreises Düren vom Novem­ber 2018 sei recht­mä­ßig, entschied das Verwal­tungs­ge­richt Aachen einer Mittei­lung zufolge.

Demnach muss der Eigen­tü­mer der Wiese sämtli­che bauli­che Anlagen entfer­nen und darf keine neuen Bauten errich­ten lassen. Auf dem Grund­stück am Rande des Braun­koh­le­ta­ge­baus haben Mitglie­der der Bewegung «Hambi bleibt!» ein Camp mit mehre­ren provi­so­ri­schen Gebäu­den aufge­baut. Das Urteil ist noch nicht rechts­kräf­tig. (AZ: 5 K 3922/18)

Der juris­ti­sche Streit zwischen dem Eigen­tü­mer und dem Kreis Düren schwelt schon seit Jahren und hat schon mehre­re Instan­zen bis hin zum Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt beschäf­tigt. Auch mit dem Urteil im aktuel­len Verfah­ren bestä­tigt das Verwal­tungs­ge­richt die Positi­on des Kreises, der sich auf das gesetz­lich veran­ker­te Verbot von Bauten im Außen­be­reich stützt. Der Hamba­cher Forst gilt als Symbol der Ausein­an­der­set­zung zwischen Klima­schüt­zern und der Kohlebranche.

Der Kläger könne sich zur Umgehung dieses Verbots nicht auf das Grund­recht der Versamm­lungs­frei­heit berufen, da dieses nur fried­li­che Versamm­lun­gen ohne Waffen schüt­ze. Davon könne aber angesichts zahlrei­cher Straf­ta­ten und gewalt­tä­ti­ger Aktio­nen im Hamba­cher Forst keine Rede sein, befand die Kammer.

Gegen das Urteil kann der Kläger Berufung beim Oberver­wal­tungs­ge­richt Münster einle­gen. Bis zur Rechts­kraft darf das Protest­camp nach Angaben eines Gerichts­spre­chers voraus­sicht­lich zunächst stehenbleiben.