STUTTGART (dpa/lsw) — Masken­pflicht, Mindest­ab­stand und Corona-Tests — Bei Abitur- und Zwischen­prü­fun­gen setzt das baden-württem­ber­gi­sche Kultus­mi­nis­te­ri­um auf stren­ge Regeln in den Schulen.

Bei Prüfun­gen in einem Pande­mie-Schul­jahr steht der Infek­ti­ons­schutz an erster Stelle. Das gilt auch für die Abitur- und Zwischen­prü­fun­gen, die im Südwes­ten am 4. Mai starten. Wie das Kultus­mi­nis­te­ri­um am Mittwoch in Stutt­gart mitge­teilt hat, werden Corona-Tests vor den Prüfun­gen an allge­mein­bil­den­den Gymna­si­en, Gemein­schafts­schu­len und beruf­li­chen Gymna­si­en angebo­ten. Nicht getes­te­te Schüler müssten ihre Prüfungs­ar­bei­ten in einem anderen Raum schrei­ben als die bereits negativ getes­te­ten Prüflin­ge. Die Schulen sollten daher zusätz­lich ausge­stat­te­te Räume und eine entspre­chen­des Aufsichts­per­so­nal organi­sie­ren. Zudem gelte in allen Prüfungs­räu­men ein Mindest­ab­stand von 1,5 Metern.

Die Pflicht zum Tragen einer medizi­ni­schen Maske sei während der Prüfun­gen obliga­to­risch. «Zum Essen und Trinken darf die Maske abgenom­men werden, wodurch «Masken­pau­sen» für die Schüle­rin­nen und Schüler möglich sind», heißt es in der Mittei­lung des Minis­te­ri­ums. Schülern sollen demnach auch darüber hinaus­ge­hen­de «Trage­pau­sen» während der Prüfungs­zeit im Freien oder in dafür vorge­se­he­nen Räumen ermög­licht werden. Alle Schüler, die sich der zweimal in der Woche angebo­te­nen Tests unter­zie­hen, erfül­len die Voraus­set­zung zur Teilnah­me in der Gruppe der Getes­te­ten — «unabhän­gig davon, an welchen Wochen­ta­gen der jewei­li­gen Prüfungs­wo­che die Prüfun­gen statt­fin­den», heißt es weiter­hin vom Ministerium.

Zeige sich bei einem Schnell­test ein positi­ves Ergeb­nis, ist die Teilnah­me an Zwischen- und Abschluss­prü­fun­gen sowie an schrift­li­chen Leistungs­tests nicht möglich. Die jungen Frauen und Männer müssten dann bei einem Ersatz­ter­min geprüft werden. Dies gelte indes nicht, wenn das zunächst positi­ve Testergeb­nis eines Schnell­tests durch einen negati­ven PCR-Test wider­legt wird. In diesen Fällen erfolgt die Proben­ent­nah­me durch medizi­ni­sches Perso­nal, ausge­wer­tet werden die Tests durch Labore. Der Nachweis über einen negati­ven Schnell­test könne auch durch einen sogenann­ten «Bürger­test» erfol­gen. Dabei handelt es sich um PoC-Antigen-Tests, die alle Bürger auf Kosten des Bundes in Anspruch nehmen könnten.