MÜNCHEN (dpa) — Der Solida­ri­täts­zu­schlag wird auf abseh­ba­re Zeit bleiben — eine Klage gegen die Abgabe vor dem Bundes­fi­nanz­hof scheitert.

Die Bundes­re­gie­rung kann nach einer geschei­ter­ten Klage gegen den Solida­ri­täts­zu­schlag weiter jährli­che Einnah­men in zweistel­li­ger Milli­ar­den­hö­he aus der Abgabe einpla­nen. Der Bundes­fi­nanz­hof (BFH) in München wies am Montag eine Klage gegen den Solida­ri­täts­zu­schlag ab. Dieser sei nicht verfas­sungs­wid­rig, entschied der IX. Senat des höchs­ten deutschen Finanz­ge­richts. Das klagen­de Ehepaar aus Aschaf­fen­burg hatte mit Unter­stüt­zung des Bunds der Steuer­zah­ler die Vorla­ge an das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt in Karls­ru­he gefordert.

«Im vorlie­gen­den Fall ist das Gericht nicht von der Verfas­sungs­wid­rig­keit des Solida­ri­täts­zu­schlags für die Jahre 2020 und 2021 überzeugt», sagte BFH-Präsi­dent Hans-Josef Thesling — gegen die Steuer­be­schei­de dieser beiden Jahr richte­te sich die Klage. Bloße Zweifel recht­fer­tig­ten keine Vorla­ge an das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt. Laut Urteil hat der Bund schlüs­sig darge­legt, dass die Wieder­ver­ei­ni­gung weiter erhöh­ten Finanz­be­darf verur­sacht, auch wenn die frühe­ren Solidar­pak­te zur Finan­zie­rung der Einheits­las­ten ausge­lau­fen sind.

Der Bund hatte laut BFH zuletzt elf Milli­ar­den Euro jährlich mit der mittler­wei­le noch von Besser­ver­die­nern und Unter­neh­men bezahl­ten Abgabe einge­nom­men. Kläger und Steuer­zah­ler­bund argumen­tier­ten, dass der Solida­ri­täts­zu­schlag in doppel­ter Hinsicht verfas­sungs­wid­rig sei.

Die Klage berief sich darauf, dass der ursprüng­li­che Zweck des Soli entfal­len sei: Die Abgabe diente zur Finan­zie­rung des Ende 2019 ausge­lau­fe­nen Solidar­pakts II, mit dem der Aufbau der Infra­struk­tur in Ostdeutsch­land finan­ziert werden sollte. Dem folgte der Bundes­fi­nanz­hof jedoch nicht: Die Bundes­re­gie­rung darf den Solida­ri­täts­zu­schlag wegen des erhöh­ten Finanz­be­darfs für die Einheit demnach weiter erheben, auch wenn es keinen Solidar­pakt mehr gibt. «Eine Ergän­zungs­ab­ga­be muss nicht von vornher­ein befris­tet oder für einen kurzen Zeitraum erhoben werden», sagte Thesling.

Darüber hinaus warfen Steuer­zah­ler­bund und Kläger dem Bund einen Verstoß gegen den Gleich­heits­grund­satz des Grund­ge­set­zes vor, weil nur noch eine kleine Minder­heit der Steuer­zah­ler die Abgabe zahlen muss, die große Mehrheit jedoch nicht.

Im Gesetz zur Rückfüh­rung des Solida­ri­täts­aus­gleichs aus dem Jahr 2019 beschloss die damali­ge Große Koali­ti­on, dass Besser­ver­die­ner — die oberen zehn Prozent der Einkom­men — den Zuschlag weiter zahlen müssen, die übrigen 90 Prozent wurden ausge­nom­men. Der Steuer­zah­ler­bund kriti­siert den Solida­ri­täts­zu­schlag deswe­gen als eine durch die Hinter­tür einge­führ­te Reichen­steu­er. Auch in dieser Hinsicht folgte der BFH der Klage jedoch nicht.