MANNHEIM (dpa/lsw) — Das Einfrie­ren der Alarm­stu­fe II mit harten Beschrän­kun­gen für Ungeimpf­te in Baden-Württem­berg wider­spricht nach einem Urteil des Verwal­tungs­ge­richts­hofs dem Infek­ti­ons­schutz­ge­setz des Bundes. 

Die grün-schwar­ze Landes­re­gie­rung hatte aus Sorge um die Omikron-Varian­te des Corona­vi­rus diese Stufe in der Corona-Verord­nung beibe­hal­ten und damit die Grenz­wer­te für die Belas­tung der Kranken­häu­ser bis Ende Januar außer Kraft gesetzt.

Die Mannhei­mer Richter erklär­ten am Freitag, dass eine Vorschrift, die ausdrück­lich unabhän­gig von der Sieben-Tage-Hospi­ta­li­sie­rungs-Inzidenz weitrei­chen­de Zugangs­be­schrän­kun­gen für Ungeimpf­te vorse­he, nicht im Einklang mit den Vorga­ben aus dem Infek­ti­ons­schutz­ge­setz des Bundes stehe.Erhebliche Grund­rechts­be­schrän­kun­gen könnten «nicht abgekop­pelt von der Sieben-Tage-Hospi­ta­li­sie­rungs-Inzidenz angeord­net werden», heißt es in der Mittei­lung des Gerichts. Diese Inzidenz gibt an, wie viele Corona-Infizier­te inner­halb einer Woche und pro 100.000 Einwoh­ner in eine Klinik gebracht werden.

Ein ungeimpf­ter Student hatte dagegen geklagt, dass die Alarm­stu­fe II zum weitge­hen­den Ausschluss von Nicht-Immuni­sier­ten von Präsenz­ver­an­stal­tun­gen führe. Der VGH setzte den Teil der Corona-Verord­nung zum Studi­en­be­trieb von diesem Montag an außer Vollzug. Die Vorschrift sei «voraus­sicht­lich rechtswidrig».