Für die meisten scheint der Weg zum Impfzen­trum kein Problem. Was aber ist mit älteren, blinden oder gehbe­hin­der­ten Menschen? Hier gibt es eine klare Empfeh­lung des Spitzen­ver­ban­des an seine Kassen.

Fahrten zum Impfzen­trum für die Covid-19-Impfung können gesetz­lich Kranken­ver­si­cher­te unter bestimm­ten Voraus­set­zun­gen erstat­tet bekom­men. Der Spitzen­ver­band Bund der Kranken­kas­sen weist auf eine entspre­chen­de Empfeh­lung an die Kassen hin.

Sie gilt für Perso­nen mit einge­schränk­ter Mobili­tät, insbe­son­de­re für Perso­nen die laut ihrem Schwer­be­hin­der­ten­aus­weis eine außer­ge­wöhn­li­che Gehbe­hin­de­rung haben (Kürzel aG), blind (Bl) oder hilflos (H) sind. Ebenso erfasst sind Perso­nen, die Pflege­grad 4 oder 5 haben. Bei Pflege­grad 3 muss laut GKV-Spitzen­ver­band zugleich eine dauer­haf­te Beein­träch­ti­gung der Mobili­tät vorliegen.

Demnach sollten die Kassen für diese berech­ti­gen Perso­nen die Fahrkos­ten tragen, sofern diese nicht von mobilen Impfteams versorgt werden können oder keine Impfbus­se oder ähnli­che lokale Impfan­ge­bo­te vor Ort seitens der Behör­den gemacht werden.

Der Verband betont jedoch den Empfeh­lungs­cha­rak­ter: Die Leistungs­ent­schei­dung treffe letzt­lich allein die zustän­di­ge Kranken­kas­se im Einzel­fall. Wer die Fahrt­kos­ten nicht von der Kasse erstat­tet bekommt, sollte prüfen, ob die zustän­di­gen Landes­be­hör­den Trans­port­mög­lich­kei­ten bereit­stel­len. In manchen Städten können Ältere oder mobil einge­schränk­te Perso­nen sich zum Beispiel gratis mit dem Taxi zum Impfzen­trum und zurück fahren lassen.