LINDAU — Seit heute gelten aufgrund der Einstu­fung von Tsche­chi­en und Tirol als Virus­va­ri­an­ten­ge­biet verschärf­te Einrei­se­be­stim­mun­gen. Laut einer Mittei­lung des Bundes­mi­nis­te­ri­ums des Innern (BMI) gibt es für Grenz­gän­ger aus diesen Ländern nur sehr begrenz­te Ausnah­men, die die Einrei­se nach Deutsch­land ermög­li­chen. Ab Mittwoch, 17. Febru­ar wird die Bundes­po­li­zei nur noch Grenz­gän­gern den Grenz­über­tritt erlau­ben, die über den Nachweis des vorge­schrie­be­nen negati­ven Corona­tests und eine amtli­che Beschei­ni­gung der zustän­di­gen Kreis­ver­wal­tungs­be­hör­de verfü­gen. Bis dahin gilt eine Übergangs­pha­se. So können Grenz­gän­ger, die eine negati­ve Corona-Testbe­schei­ni­gung sowie eine Kopie ihres Arbeits­ver­tra­ges vorwei­sen und glaub­haft machen, eine system­re­le­van­te Tätig­keit auszu­üben, nach Deutsch­land einrei­sen. „Wir sind jetzt dabei, eine Liste der betrof­fe­nen, system­re­le­van­ten Betrie­be und der dort relevan­ten Tätig­kei­ten zu erstel­len, die am Diens­tag an das Bundes­in­nen­mi­nis­te­ri­um übermit­telt wird. Das BMI schreibt vor, dass wir als zustän­di­ge Kreis­ver­wal­tungs­be­hör­de nur dann Perso­nen eine Beschei­ni­gung ausstel­len dürfen, die laut dieser Liste eine system­re­le­van­te Tätig­keit in einem system­re­le­van­ten Betrieb ausfüh­ren“, erklärt Landrat Elmar Stegmann das Vorgehen.

Das Landrats­amt ruft daher system­re­le­van­te Betrie­be, die Grenz­gän­ger aus Tirol oder Tsche­chi­en im Landkreis Lindau (Boden­see) beschäf­ti­gen, auf, sich unver­züg­lich beim Landrats­amt Lindau (Boden­see) unter der E‑Mailadresse coronavirus@landkreis-lindau.de zu melden und die betrof­fe­nen Mitar­bei­ter unter Angabe ihrer Tätig­keit zu benen­nen. In der Betreff­zei­le ist der Bezug „Grenz­gän­ger Tirol“ bzw. „Grenz­gän­ger Tsche­chi­en“ anzugeben.

Welche Branchen unter den Begriff „system­re­le­vant“ fallen ergibt sich aus den Leitli­ni­en zur Ausübung der Freizü­gig­keit der Arbeits­kräf­te während des COVID-19-Ausbruchs der Europäi­schen Kommis­si­on vom 30. März 2020. Demnach muss Perso­nen ein ungehin­der­ter Zugang zu ihrem Arbeits­platz gewehrt werden, wenn sie insbe­son­de­re folgen­de Berufe ausüben:

• Berufe im Gesund­heits­we­sen, einschließ­lich parame­di­zi­ni­scher Fachkräfte
• Betreu­ungs­be­ru­fe im Gesund­heits­we­sen, einschließ­lich Betreu­ungs­per­so­nal für Kinder, Menschen mit Behin­de­rung und ältere Menschen
• wissen­schaft­li­che Exper­ten im Gesundheitssektor
• Arbeits­kräf­te in der Arznei­mit­tel- und Medizinprodukteindustrie
• Arbeits­kräf­te, die an der Liefe­rung von Waren betei­ligt sind, insbe­son­de­re an der Liefer­ket­te von Arznei­mit­teln, medizi­ni­schen Hilfs­mit­teln, Medizin­pro­duk­ten und persön­li­chen Schutz­aus­rüs­tun­gen, einschließ­lich ihrer Instal­la­ti­on und Wartung
• akade­mi­sche und vergleich­ba­re Fachkräf­te in der Infor­ma­ti­ons- und Kommunikationstechnologie
• Infor­ma­ti­ons- und Kommu­ni­ka­ti­ons­tech­ni­ker sowie sonsti­ge Techni­ker für die grund­le­gen­de Instand­hal­tung der Ausrüstung
• Berufe im Bereich des Ingenieur­we­sens, wie Ingenieu­re, Energie- und Elektrotechniker
• Perso­nen, die an system­re­le­van­ten oder ander­wei­tig wesent­li­chen Infra­struk­tu­ren arbeiten
• ingenieur­tech­ni­sche und vergleich­ba­re Fachkräf­te (einschließ­lich Wasserwerker)
• Schutz­kräf­te und Sicherheitsbedienstete
• Berufsfeuerwehrleute/Polizisten/Gefängnisaufseher/Sicherheitswachpersonal/Katastrophenschutzkräfte
• Perso­nen, die in der Herstel­lung und Verar­bei­tung von Lebens­mit­teln tätig sind, sowie verwand­te Berufe und Wartungspersonal
• Bedie­ner von Maschi­nen für Lebens­mit­tel und verwand­te Erzeug­nis­se (einschließ­lich Lebensmittelproduktionsmitarbeiter)
• Arbeits­kräf­te im Verkehrs­sek­tor, insbesondere:
— Personenkraftwagen‑, Klein­trans­por­ter- und Kraft­rad­fah­rer, Fahrer schwe­rer Lastkraft­wa­gen und Busse (einschließ­lich Busfah­rer und Straßen­bahn­füh­rer) sowie Rettungs­wa­gen­fah­rer, einschließ­lich Fahrer, die für die Beför­de­rung im Rahmen des Katastro­phen­schutz­ver­fah­rens der Union einge­setzt werden, und Fahrer, die EU- Bürger im Zuge ihrer Rückkehr aus einem anderen Mitglied­staat an ihren Herkunfts­ort befördern
— Linienflugzeugführer
— Schie­nen­fahr­zeug­füh­rer; Wagen­meis­ter, Instand­hal­tungs­tech­ni­ker sowie Perso­nal von Infra­struk­tur­be­trei­bern, das mit der Verkehrs­steue­rung und Kapazi­täts­zu­wei­sung betraut ist
— Arbeits­kräf­te in der See- und Binnenschifffahrt
• Fischer
• mit system­re­le­van­ten Funktio­nen betrau­tes Perso­nal von öffent­li­chen Einrich­tun­gen, einschließ­lich inter­na­tio­na­ler Organisationen.