Zwei Buchhänd­ler wehren sich mit Eilan­trä­gen beim Verwal­tungs­ge­richts­hof Mannheim gegen das Abhol­ver­bot während des aktuel­len Corona-Lockdowns im Handel. Die Corona-Verord­nung des Landes sieht eine weitge­hen­de Schlie­ßung der Geschäf­te vor. Sie dürfen zwar Online-Bestel­lun­gen auslie­fern. Abhol­an­ge­bo­te — auch Click&Collect-Service genannt — sind dagegen verbo­ten, um Schlan­gen vor den Geschäf­ten und damit Kontak­te zu vermei­den. Wie ein Gerichts­spre­cher am Donners­tag sagte, hat die Landes­re­gie­rung bis zum späten Sonntag­abend Zeit, Stellung zu nehmen.

Der Inhaber einer Buchhand­lung in Ulm hatte seine recht­li­chen Schrit­te zuvor bekannt gemacht und eine «massi­ve Einschrän­kung der Berufs­frei­heit» beklagt. Das Verbot von Abhol­sta­tio­nen sei nicht mehr verhält­nis­mä­ßig. Er beton­te zudem, dass er sich frühzei­tig Gedan­ken über eine möglichst siche­re Abhol­sta­ti­on gemacht habe. Vor dem Laden gebe es einen Bücher­bus, damit Kunden etwa Thril­ler und Romane nicht im Gebäu­de abholen müssten. Zum zweiten Kläger machte das Gericht keine Angaben.