BODENSEEKREIS — Ab Donners­tag, 25. Novem­ber 2021, 0:00 Uhr gelten gemäß § 17a der Corona-Verord­nung des Landes Baden-Württem­berg im gesam­ten Boden­see­kreis zusätz­li­che Einschrän­kun­gen für Perso­nen ohne vollstän­di­gen Corona-Impfschutz oder ohne gülti­gen Genese­nen-Status. Das Gesund­heits­amt des Landrats­amts Boden­see­kreis hat am Mittwoch (24. Novem­ber 2021) offizi­ell festge­stellt und amtlich bekannt­ge­macht, dass die Sieben-Tage-Inzidenz im Landkreis an zwei aufein­an­der­fol­gen­den Tagen den Schwel­len­wert von 500 Neuin­fek­tio­nen mit dem Corona­vi­rus pro 100.000 Einwoh­ner überschrit­ten hat.

Damit ist nicht-immuni­sier­ten Perso­nen, also ohne vollstän­di­gen Corona-Impfschutz oder ohne gülti­gen Genese­nen-Status, der Zutritt zu Einzel­han­del und Märkten nicht gestat­tet. Ausge­nom­men sind Geschäf­te und Märkte der Grund­ver­sor­gung, zum Beispiel Lebens­mit­tel­ein­zel­han­del, Geträn­ke­han­del, Droge­rien, Tankstel­len, Poststel­len, Bau- und Raiff­ei­sen­märk­te oder Blumen­ge­schäf­te. Abhol­an­ge­bo­te und Liefer­diens­te einschließ­lich Online-Handel sind ohne Einschrän­kung zulässig.

Zudem ist nicht-immuni­sier­ten Perso­nen der Aufent­halt außer­halb der Wohnung oder sonsti­gen Unter­kunft in der Zeit von 21:00 Uhr bis 5:00 Uhr des Folge­tags nur mit trifti­gem Grund gestat­tet. Trifti­ge Gründe sind beispiels­wei­se die Ausübung beruf­li­cher und dienst­li­cher Tätig­kei­ten sowie die Inanspruch­nah­me medizi­ni­scher, pflege­ri­scher und thera­peu­ti­scher Leistun­gen oder Notfälle.

Die Regeln der aktuell gülti­gen Alarm­stu­fe II hat das Land auf seinen Inter­net­sei­ten zusam­men­ge­fasst: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/alle-meldungen/meldung/pid/verschaerfung-der-corona-verordnung-zum-24-november-2021/

Die landkreis­spe­zi­fi­schen Regelun­gen gelten nicht mehr, sobald nach Feststel­lung des Gesund­heits­am­tes die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufein­an­der­fol­gen­den Tagen unter dem Wert von 500 Neuin­fek­tio­nen je 100.000 Einwoh­ner liegt.

www.bodenseekreis.de/corona

Zur Grund­ver­sor­gung zählen: 
Lebens­mit­tel­ein­zel­han­del einschließ­lich Wochen­märk­te, Geträn­ke­han­del, Direkt­ver­mark­ter, Metzge­rei­en, Bäcke­rei­en, Kondi­to­rei­en, Ausga­be­stel­len der Tafeln, Apothe­ken, Reform­häu­ser, Droge­rien, Sanitäts­häu­ser, Ortho­pä­die­schuh­tech­ni­ker, Hörge­rä­te­akus­ti­ker, Optiker, Babyfach­märk­te, Tankstel­len, Reise- und Kunden­zen­tren des öffent­li­chen Perso­nen­ver­kehrs, Zeitungs- und Zeitschrif­ten­ver­kauf, Poststel­len, Paket­diens­te, Banken und Sparkas­sen, Reini­gun­gen, Wasch­sa­lons, Bau- und Raiff­ei­sen­märk­te, Blumen­ge­schäf­te, Gärtne­rei­en, Garten­märk­te, Baumschu­len sowie Verkaufs­stät­ten für Weihnachts­bäu­me, Geschäf­te für Futter­mit­tel und Tierbedarf.

In diesen Fällen ist nicht-immuni­sier­ten Perso­nen der Aufent­halt außer­halb der Wohnung oder sonsti­gen Unter­kunft in der Zeit von 21:00 Uhr bis 5:00 Uhr des Folge­tags nur mit trifti­gem Grund gestattet:

1. Abwen­dung einer konkre­ten Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
2. Besuch von Veran­stal­tun­gen im Sinne des § 10 Absät­ze 4, 6 und 7,
3. Versamm­lun­gen im Sinne des § 12,
4. Veran­stal­tun­gen von Religi­ons- und Weltan­schau­ungs­ge­mein­schaf­ten im Rahmen des § 13 Absät­ze 1 und 2,
5. Ausübung beruf­li­cher und dienst­li­cher Tätig­kei­ten, einschließ­lich der unauf­schieb­ba­ren beruf­li­chen, dienst­li­chen oder akade­mi­schen Ausbil­dung, arbeits­markt­po­li­ti­schen Maßnah­men sowie der Teilnah­me ehren­amt­lich tätiger Perso­nen an Übungen und Einsät­zen von Feuer­wehr, Katastro­phen­schutz und Rettungsdienst,
6. Besuch von Ehegat­ten, Lebens­part­nern sowie Partnern einer nicht­ehe­li­chen Lebens­ge­mein­schaft in deren Wohnung oder sonsti­gen Unterkunft,
7. Inanspruch­nah­me medizi­ni­scher, pflege­ri­scher, thera­peu­ti­scher und veteri­när­me­di­zi­ni­scher Leistungen,
8. Beglei­tung und Betreu­ung von unter­stüt­zungs­be­dürf­ti­gen Perso­nen und Minder­jäh­ri­gen, insbe­son­de­re die Wahrneh­mung des Sorge- und Umgangs­rechts im jewei­li­gen priva­ten Bereich,
9. Beglei­tung und Betreu­ung von sterben­den Personen,
10. für die im Freien, nicht jedoch in Sport­an­la­gen, statt­fin­den­de allein ausge­üb­te körper­li­che Bewegung,
11. unauf­schieb­ba­re Handlun­gen zur Versor­gung von Tieren,
12. sonsti­ge vergleich­bar gewich­ti­ge Gründe.

(§ 17a CoronaVO)