BODENSEEKREIS — Im Boden­see­kreis gilt ab Montag, 31. Mai 2021 der Inzidenz-Status „unter 50“ und damit ein weite­rer Locke­rungs­schub für das öffent­li­che und priva­te Leben. 

Laut der aktuell gülti­gen Corona-Verord­nung des Landes können sich damit ab Montag zehn Perso­nen aus insge­samt drei Haushal­ten privat oder öffent­lich treffen. Im Einzel­han­del können auf einer bestimm­ten Laden­flä­che nun mehr Perso­nen als bisher einge­las­sen werden und die Testpflicht entfällt. Botani­sche Gärten, Biblio­the­ken, Galerien, Museen und weite­re kultu­rel­le Einrich­tun­gen können ohne Aufla­gen öffnen. Es gelten jedoch weiter­hin die Regelun­gen des „Öffnungs­schritts 1“. Für Schulen gelten die entspre­chen­den Regelun­gen zum Schul­be­trieb nach § 19 Corona-Verord­nung des Landes Baden-Württem­berg ab Diens­tag, 1. Juni 2021.

Eine aktuel­le Übersicht der wichtigs­ten Regelun­gen für den Inzidenz-Status „unter 50“ sowie „Öffnungs­schritt 1“ gibt es unter www.bodenseekreis.de/corona. Hier zeigt das Landrats­amt auch tages­ak­tu­ell den gelten­den Öffnungs-Status sowie Links zu den umfang­rei­chen Verord­nungs­wer­ken des Landes.

Nachdem die täglich durch das Robert-Koch-Insti­tut (RKI) festge­stell­ten 7‑Tages-Inzidenz-Werte je 100.000 Einwoh­ner an fünf aufein­an­der­fol­gen­den Tagen in Folge unter dem Wert 50 lag, hat das Landrats­amt dies am Sonntag (30. Mai 2021) festge­stellt und auf seiner Inter­net­sei­te formell bekannt­ge­macht. Die neuen Regelun­gen entspre­chend § 21 Abs. 5 der Corona-Verord­nung des Landes Baden-Württem­berg können somit am Folge­tag (Montag) in Kraft treten. 

Eine Änderung zu „Öffnungs­schritt 2“ ist frühes­tens 14 Tage nach Errei­chen des aktuell noch gülti­gen „Öffnungs­schritts 1“ möglich, sofern der Durch­schnitt der tägli­chen Inzidenz­wer­te unter dem Einstiegs­wert liegt. Das kann frühes­tens am Freitag, 4. Juni 2021 auf Basis der durch das RKI veröf­fent­lich­ten Zahlen errech­net und dann bekannt­ge­macht werden. Inkraft­tre­ten wäre dann der Folgetag.