FRIEDRICHSHAFEN — Das Robert-Koch-Insti­tut (RKI) hat am Donners­tag (29. April 2021) einen falschen Wert der 7‑Tages-Inzidenz für den Boden­see­kreis gemel­det. Das RKI hatte einen Wert von 132 veröf­fent­licht, tatsäch­lich lag der Wert bei 168,8. Zustan­de kam die fehler­haf­te Meldung, weil das Landes­ge­sund­heits­amt Baden-Württem­berg aufgrund eines Übermitt­lungs­feh­lers zu niedri­ge Zahlen an das RKI gemel­det hatte. Das Landes­ge­sund­heits­amt hat den richti­gen Wert (168,8) veröffentlicht.

Legt man den tatsäch­li­chen, vom Landes­ge­sund­heits­amt veröf­fent­lich­ten Wert zugrun­de, lag die 7‑Tages-Inzidenz am Donners­tag (29. April 2021) also den ersten Tag über der Schwel­le von 165, die gemäß § 28 b Infek­ti­ons­schutz­ge­setz (IfSG) z.B. für den Präsenz­un­ter­richt an Schulen maßgeb­lich ist.

Damit stell­te sich die Frage, ob der gestri­ge Tag (Donners­tag, 29. April 2021) als „erster Tag“ einer Überschrei­tung der 7‑Tages-Inzidenz zu werten ist oder nicht. Das IfSG sieht eigent­lich vor, dass die Werte des RKI zugrun­de zu legen sind. Nach inten­si­vem Kontakt mit dem Sozial­mi­nis­te­ri­um Baden-Württem­berg und dem Landes­ge­sund­heits­amt konnte diese Frage am späten Donners­tag Abend dahin­ge­hend beant­wor­tet werden, dass der Donners­tag (29. April 2021) mit der tatsäch­li­chen Inzidenz, also 168,8 — und damit über 165 — gewer­tet werden muss. Sinn und Zweck der Regelung im IfSG ist die Eindäm­mung der Pande­mie bei einem tatsäch­li­chen Überschrei­ten des Grenz­wer­tes von 165 mit zusätz­li­chen Maßnah­men. Das kann nur erreicht werden, wenn man sich auf den tatsäch­li­chen richti­gen Wert und nicht auf den offen­sicht­lich und erkenn­bar falschen Wert stützt.

Dies bedeu­tet für den Boden­see­kreis: sollte der Wert von 165 heute (Freitag, 30. April 2021) und morgen (Samstag, 01. Mai 2021) erneut überschrit­ten werden, wird das Landrats­amt Boden­see­kreis am Samstag diese Überschrei­tung für den dritten Tag in Folge öffent­lich bekannt machen. Damit würden die Rechts­fol­gen des § 28 b Abs. 3 IfSG (u.a. Unter­sa­gung des Präsenz­un­ter­richts an bestimm­ten Schulen, Schlie­ßung von Kinder­ta­ges­ein­rich­tun­gen) ab kommen­den Montag, 3. Mai 2021, in Kraft treten