Der Haupt­ver­däch­ti­ge im Mordfall Lübcke räumt erstmals vor Gericht die Tat ein. Damit kehrt er zu seinem ersten, wider­ru­fe­nen Geständ­nis zurück. Aller­dings gibt es einen wesent­li­chen Unterschied.

«In dem Moment sah ich, dass er wieder aufste­hen wollte — und da habe ich geschos­sen», sagt er in einem Geständ­nis, das sein Anwalt Musta­fa Kaplan am Mittwoch vor dem Oberlan­des­ge­richt Frank­furt verlas. Gleich­zei­tig belas­te­te Ernst den Mitan­ge­klag­ten Markus H., der ebenfalls am Tatort gewesen sei und eine entschei­den­de Rolle gespielt habe.

Der Kasse­ler Regie­rungs­prä­si­dent Lübcke war im Juni 2019 auf der Terras­se seines Wohnhau­ses im Landkreis Kassel getötet worden. Der Deutsche Ernst muss sich wegen der Tat vor dem Staats­schutz­se­nat des Oberlan­des­ge­richts verant­wor­ten. Der General­bun­des­an­walt wirft ihm rechts­extre­mis­ti­sche Motive vor. Der zweite Angeklag­te, Markus H., wird der Beihil­fe beschul­digt. Dass H. mit am Tatort war, hatten die Ermitt­ler Ernst in einer frühe­ren Aussa­ge nicht abgenommen.

H. sei in einer schwie­ri­gen psychi­schen Phase von Ernst sein «Mentor» gewesen, ließ der Haupt­an­ge­klag­te nun erklä­ren: «Er hat mich radika­li­siert und aufge­hetzt.» Demnach war H. es, der Lübcke als Ziel ins Spiel brach­te. Bei Schieß­übun­gen habe H. eine Zielschei­be mit dem Bild von Angela Merkel gehabt und erklärt, dass er auch eine Zielschei­be von Lübcke machen wolle. Im Gegen­satz zur Kanzle­rin «sei Lübcke jemand, an den man rankom­men könnte». Zudem habe H. den Regie­rungs­prä­si­den­ten als «Volks­ver­rä­ter» bezeichnet.

Nach einer Bürger­ver­samm­lung 2015, bei der sich Lübcke für die Aufnah­me von Flücht­lin­gen einsetz­te, habe H. erklärt, dass man dem CDU-Politi­ker einen «Besuch» abstat­ten solle. Laut der Erklä­rung verab­re­de­ten sich Ernst und H. 2019 dazu. Ziel sei nicht ausdrück­lich gewesen, Lübcke zu töten. Aber: «Der Einsatz der Waffe war auf jeden Fall eine Alter­na­ti­ve, die wir in Betracht zogen.» Als Ernst und H. Lübcke auf der Terras­se seines Wohnhau­ses bedroh­ten, habe er auf einem Stuhl geses­sen. Der Politi­ker habe aufste­hen wollen, da habe Ernst abgedrückt. «Vielleicht habe ich auch nur auf eine solche Reakti­on des Herrn Lübcke gewar­tet, um zu schie­ßen», ließ Ernst erklären.

Gegen­über der Familie des Getöte­ten ließ Ernst Bedau­ern ausdrü­cken: «Ich weiß, das was ich und Markus H. Ihnen angetan haben, war unent­schuld­bar und falsch.» Die Tat sei feige und grausam.

Mit der Aussa­ge, dass er selbst der Schüt­ze war, kehrt der Haupt­an­ge­klag­te zu seinem ersten, wider­ru­fe­nen Geständ­nis zurück. Die neue Schil­de­rung enthält aber auch Elemen­te aus dem zweiten Geständ­nis, in dem der 46-Jähri­ge die Schuss­ab­ga­be als Unfall darstell­te und H. als Schüt­zen. Als Begrün­dung für die neue Versi­on des Tather­gangs verwies Ernst auf seine frühe­ren Rechts­an­wäl­te. Erst habe man ihm geraten, H. aus der Tat heraus­zu­hal­ten, später dann ihn zu beschuldigen.

Auf Nachfra­ge des Gerichts, wer das zweite Geständ­nis erfun­den habe, nannte Ernst den Namen seines abberu­fe­nen Pflicht­ver­tei­di­gers Frank Hannig. Ernst sagte persön­lich: «Die Idee war von Herrn Hannig.» Man habe mit der Aussa­ge, dass H. der Schüt­ze sei, diesen zu einer Aussa­ge bewegen wollen. Hannig war auf Nachfra­ge zunächst nicht erreichbar.

Außer­dem beant­wor­te­te der Haupt­an­ge­klag­te noch Detail­fra­gen des Gerichts zu seinen Besuchen bei Lübckes Haus und dem genau­en Tatab­lauf. Auch in der nächs­ten Verhand­lung am Freitag wird es wieder um Fragen an Ernst gehen — mögli­cher­wei­se auch durch die Neben­kla­ge und die Vertei­di­gung von H.

Begon­nen hatte die Verhand­lung mit einem weite­re Befan­gen­heits­an­trag gegen den Vorsit­zen­den Richter Thomas Sagebiel. Björn Clemens, Anwalt von H., begrün­de­te diesen mit den kürzlich auf der Inter­net­platt­form Youtube veröf­fent­lich­ten Ausschnit­ten aus den Verneh­mungs­vi­de­os von Stephan Ernst. Das in der Verhand­lung bereits gezeig­te Materi­al war Journa­lis­ten zugespielt worden. Clemens warf dem Senat vor, nichts gegen die Veröf­fent­li­chung unter­nom­men zu haben. Damit verfes­ti­ge sich der Eindruck, es solle ein «öffent­li­cher Pranger» geschaf­fen werden. Der Vertre­ter des General­bun­des­an­walts beton­te, die Möglich­kei­ten dagegen vorzu­ge­hen, lägen außer­halb der Zustän­dig­keit des Gerichts.