FRIEDRICHSHAFEN — Stadt prüft in der Allmandstra­ße zusätz­li­che Boden­mar­kie­rung und Platzie­rung des Schil­des „verkehrs­be­ru­hig­ter Bereich“ – weite­re Geschwin­dig­keits­mes­sun­gen vorgesehen. 

Aufgrund des Hinwei­ses eines Anwoh­ners der Allmandstra­ße prüft die Stadt, ob, eine zusätz­li­che Boden­mar­kie­rung und eine noch auffäl­li­ge­re Positio­nie­rung des Schil­des „verkehrs­be­ru­hig­ter Bereich“ die Situa­ti­on vor Ort verbes­sern kann. Der Anwoh­ner hatte bemän­gelt, dass viele Fahrzeu­ge mit deutlich mehr als der vorge­schrie­be­nen Schritt­ge­schwin­dig­keit durch die Allmandstra­ße fahren. Da die Allmandstra­ße als verkehrs­be­ru­hig­ter Bereich ausge­wie­sen ist, der oft auch als „Spiel­stra­ße“ bezeich­net wird, ist aber nur Schritt­ge­schwin­dig­keit erlaubt.

„Es ist richtig, dass wir bei einer der letzten Messun­gen in der Allmandstra­ße eine relativ hohe Verstoß­quo­te festge­stellt haben“, bestä­tigt Dieter Stauber, Bürger­meis­ter der Stadt Fried­richs­ha­fen in seiner Antwort an den Anwoh­ner und kündigt an, dass nun eine verbes­ser­te Markie­rung und Beschil­de­rung geprüft werde. Außer­dem kündigt er weite­re Geschwin­dig­keits­mes­sun­gen in unregel­mä­ßi­gen Abstän­den an. Die bisher höchs­te Geschwin­dig­keit, die im verkehrs­be­ru­hig­ten Bereich der Allmandstra­ße gemes­sen worden ist, lag bei 36 km/h – daher wurde ein Bußgeld­ver­fah­ren einge­lei­tet, zudem gibt es einen Punkt in Flens­burg. Ab einer Überschrei­tung der zuläs­si­gen Höchst­ge­schwin­dig­keit um 31 km/h droht ein Fahrverbot.

„Verkehrs­be­ru­hig­te Berei­che“ werden mit dem Verkehrs­zei­chen 325.1 gekenn­zeich­net, einem Schild mit weißem Pikto­gramm auf blauem, recht­ecki­gen Grund. Weil auf dem Schild unter anderem ein Ball spielen­des Kind darge­stellt ist, wird es oft als „Spielstraßen“-Schild bezeich­net. In verkehrs­be­ru­hig­ten Berei­chen dürfen Fußgän­ger die Straße in voller Breite benut­zen, Kinder dürfen überall spielen. Fahrzeu­ge aller Art müssen dagegen Schritt­ge­schwin­dig­keit einhal­ten, Fußgän­ger dürfen nicht gefähr­det oder behin­dert werden, sie selbst dürfen den Fahrver­kehr aber auch nicht unnötig behin­dern. Parken ist nur auf markier­ten Flächen erlaubt, ausge­nom­men zum Ein- oder Ausstei­gen oder Be- und Entladen.