KREIS RAVENSBURG – Durch die anhal­ten­de Trocken­heit führen viele Bäche und Flüsse im Landkreis Ravens­burg derzeit nur noch wenig Wasser. Durch die niedri­gen Wasser­stän­de wird die Gewäs­ser­öko­lo­gie beein­träch­tigt, Fische, Klein­le­be­we­sen und Wasser­pflan­zen leiden zudem unter anstei­gen­den Gewäs­ser­tem­pe­ra­tu­ren. Um eine weite­re Verschär­fung der Situa­ti­on zu verhin­dern, hat das Landrats­amt Ravens­burg das Verbot zur Entnah­me von Wasser aus Seen und Flüssen vorerst bis zum 19. Septem­ber verlängert.

Aufgrund der hochsom­mer­li­chen Wetter­lan­ge sanken die Pegel­stän­de über mehre­re Wochen konti­nu­ier­lich und erreich­ten dabei bei vielen Gewäs­sern ein kriti­sches Ausmaß. Betrof­fen sind nicht nur die größe­ren Gewäs­ser, sondern vor allem auch die kleine­ren Bäche. Durch den gerin­gen Zufluss aus Flüssen und Bächen kommt es gerade in Weihern und Seen zudem zu extre­men Erwär­mun­gen. Trock­nen Wasser­läu­fe aus, wären enorme ökolo­gi­sche Schäden die Folge. 

Das Landrats­amt Ravens­burg verlän­gert deshalb per Verfü­gung ab sofort den so genann­ten wasser­recht­li­chen Gemein­ge­brauch. Das bedeu­tet, dass es ab sofort verbo­ten ist, Wasser zu eigenen Zwecken aus einem Bach oder See zu entneh­men, schreibt dazu das Landrats­amt in seiner Presse­mit­tei­lung. Ausge­nom­men seien ledig­lich das Tränken von Vieh sowie das Schöp­fen mit Handge­fä­ßen. Betrof­fen davon sind auch dieje­ni­gen Perso­nen und Firmen, die eine behörd­li­che Erlaub­nis haben, Wasser aus einem oberir­di­schen Gewäs­ser zu entneh­men um beispiels­wei­se Felder zu bewäs­sern. Das Landrats­amt Ravens­burg legt Wert darauf, dass dieses Verbot auch dann gilt, wenn an den jewei­li­gen Entnah­me­stel­len noch vermeint­lich ausrei­chend Wasser vorhan­den ist.

Die Allge­mein­ver­fü­gung unter­sagt Entnah­men zunächst bis zum 19.09.2022. Bleibt es darüber hinaus weiter­hin so trocken, wird die Verfü­gung verlän­gert, so das Landrats­amt, das zugleich darauf hinweist, dass Zuwider­hand­lun­gen mit Bußgel­dern bis zu 10.000 € geahn­det werden. 

Zu lesen ist die Allge­mein­ver­fü­gung auf der Homepage des Landrats­am­tes unter www.rv.de/bekanntmachungen in der Rubrik Bau- und Umweltamt.