LAUPHEIM – Seit dem 16. Dezember gilt in Baden-Württemberg von 20 Uhr bis 5 Uhr eine Ausgangssperre. So darf ab 20 Uhr die eigene Wohnung nur aus einem triftigen Grund, wie etwa die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Leistungen, verlassen werden.
An Silvester gilt ebenso die reguläre Ausgangssperre, wodurch ein Aufenthalt nach 20 Uhr im öffentlichen Raum, ohne triftigen Grund, untersagt ist.