Eigent­lich gilt für den Einzel­han­del ein weitge­hen­der Lockdown. Bei einer Droge­rie­markt­ket­te gehen trotz­dem weiter Compu­ter­spie­le und Plüsch­ted­dys über die Waren­the­ke. Sehr zum Unmut anderer Händler.

Inzwi­schen erlaubt die gelten­de Corona-Verord­nung, dass Geschäf­te mit sogenann­tem Misch­sor­ti­ment weiter alle Waren anbie­ten. Darauf beruft sich auch Müller. Eine Spreche­rin des Unter­neh­mens teilte auf Anfra­ge mit: «Wir handeln nach dem vorge­schrie­be­nen Schwer­punkt­prin­zip.» Häuser, die dieses Schwer­punkt­prin­zip nicht erfüll­ten, schlös­sen Teilsor­ti­men­te, entspre­chend der behörd­li­chen Anordnungen.

Die derzeit gelten­de Corona-Verord­nung sieht zwar eine weitge­hen­de Schlie­ßung des Einzel­han­dels vor — doch es gibt Ausnah­men. Grund­sätz­lich bleibt nur der Verkauf bestimm­ter Waren wie Lebens­mit­tel und Droge­rie­be­darf erlaubt. Sogenann­te Misch­sor­ti­men­te dürfen aber weiter angebo­ten werden, wenn der erlaub­te Sorti­mentsteil überwiegt. Und selbst wenn in einem Geschäft die nicht mehr erlaub­ten Waren den Großteil des Sorti­ments ausma­chen, erlaubt die Verord­nung, diesen Teil eines Ladens räumlich abzutren­nen und ledig­lich die noch erlaub­ten Waren zu verkaufen.