RAVENSBURG — Ende 2022 hat die Bundes­re­gie­rung die Preis­brem­sen für Strom, Gas und Wärme beschlos­sen. Diese treten ab März 2023 in Kraft und werden rückwir­kend auch für Januar und Febru­ar umgesetzt. „Die Entlas­tun­gen aus den Preis­brem­sen geben wir zu hundert Prozent weiter, darauf können sich unsere Kunden verlas­sen“, infor­miert Robert Sommer, Bereichs­lei­ter Markt bei den Techni­schen Werken Schus­sen­tal (TWS).

Priva­te Haus halte sowie kleine und mittel­stän­di­sche Betrie­be müssen nichts tun. Für Ver träge, deren Preise oberhalb der beschlos­se­nen Preis­gren­zen liegen, berück­sich­tigt die TWS die Preis­brem­se mit dem Abschlag für den Monat März, der am 1. April zur Zahlung fällig wird. Der März-Abschlag enthält zudem die Gutschrifts­be­trä­ge für die Entlas­tun­gen aus der Energie­preis­brem­se für Januar und Februar.

„Es wurden alle notwen­di­gen IT-Prozes­se, die für die korrek­te Umset­zung der Energie­preis­brem­sen neu program­miert werden mussten, mit Hochdruck umgesetzt. Diese werden sehr genau geprüft. Wir schrei­ben unsere Kunden an, sobald alle Anpas­sun­gen seitens des System­an­bie­ters richtig funktio­nie­ren, damit keine Korrek­tu­ren notwen­dig werden“, berich­tet Robert Sommer.

Aufgrund der System­um­stel­lung erfolgt die Gutschrift der Energie­preis­brem­se für die Monate Januar bis März frist­ge­recht zum 1. April 2023. Da zu diesem Stich­tag auch die Gutschrift aus der Energie­preis­brem­se für den April fällig wird, wird auch diese in diesem Monat direkt verrechnet.

Persön­li­ches Anschrei­ben kommt

Die Kundin­nen und Kunden des Energie­ver­sor­gers erhal­ten in den nächs­ten Tagen ein persön­li­ches Anschrei­ben. „Damit bekommt jeder Kunde eine Übersicht, wie sich die Preis­brem­se indivi­du­ell auf ihn auswirkt. Außer­dem teilen wir darin den neuen monat­li­chen Abschlag mit“, so Robert Sommer weiter. Denn wenn sich die Kosten für die Energie aufgrund der Preis­brem­se reduzie­ren, wirkt sich das auch positiv auf den Abschlag aus. „Es ist wichtig, dass die Entlas­tung sofort bei den Verbrau­che­rin­nen und Verbrau­chern ankommt und nicht erst mit der Jahres­rech­nung“, so Robert Sommer.

Kunden der TWS, die ein SEPA-Mandat für den Einzug der Abschlags­zah­lun­gen erteilt haben, brauchen nichts zu tun. Die TWS stellt automa­tisch den neuen Abschlag ein. Wer per Überwei­sung bezahlt, muss selbst aktiv werden und den neuen Abschlags­be­trag, der im Anschrei­ben aufge­führt ist, monat­lich überwei­sen. Doch auch wenn hier keine Änderung vorge­nom­men wird, geht dem Kunden nichts verlo­ren. In diesem Fall werden die Abschlä­ge und die Entlas­tun­gen aus den Preis­brem­sen in der nächs­ten Jahres­rech­nung automa­tisch verrechnet.

Sehr viele Anfra­gen — TWS bittet um Geduld

Seit Beginn der Energie­kri­se sind viele Verbrau­cher aufgrund steigen­der Energie­prei­se, sowie durch die gesetz­li­chen Änderun­gen verun­si­chert. Das Aufkom­men an Kunden­an­fra­gen hat sich im TWS-Kunden­ser­vice extrem verviel­facht. Deshalb bittet die TWS um Verständ­nis und Geduld, sollte jemand länger warten müssen, bis er durch­kommt oder Antwort auf sein Schrei­ben erhält.

Die häufigs­ten Fragen und Antwor­ten zur aktuel­len Energie­kri­se hat der Energie­ver­sor­ger auf seiner Inter­net­sei­te www.tws.de zusam­men­ge­stellt. Dort sind auch Tipps zum Energie­spa­ren hinter­legt. Denn auch unter Berück­sich­ti­gung der Preis­brem­sen lohnt es sich weiter­hin Energie zu sparen. So funktio­nie­ren die Preis­brem­sen Gas-/Wärme­preis­brem­se Ab 1. März 2023 mit einer Rückwir­kung zum 1. Januar 2023 wird bei Gas der Preis bei 12 Cent pro Kilowatt­stun­de brutto – also inklu­si­ve Steuern – gedeckelt, bei Wärme gilt eine Preis­gren­ze von 9,5 Cent pro Kilowatt­stun­de brutto. Damit ein Sparan­reiz erhal­ten bleibt, gilt dieser Preis für 80 Prozent der Verbrauchs­pro­gno­se für 2023; für den darüber hinaus gehen­den Ver brauch wird der norma­le Vertrags­preis berech­net. Denn schließ­lich wird der Preis­de­ckel die Gasknapp­heit nicht lösen; dagegen hilft nur Energiesparen.

Vorerst ist die Gas- und Wärme­preis­brem­se bis Ende 2023 befris­tet. Sie kann aber von der Bundes­re­gie­rung bis zum April 2024 verlän­gert werden.

Strom­preis­brem­se

Analog zum Gaspreis gibt es bei Strom ebenfalls einen Preis­de­ckel. Der liegt bei 40 Cent pro Kilowatt­stun­de brutto, ebenfalls für 80 Prozent der Verbrauchs­pro­gno­se für 2023. Für Mengen, die diesen Verbrauch überstei­gen, zahlen priva­te Verbrau­che­rin­nen und Verbrau­cher den norma­len Vertrags­preis. Die Strom­preis­brem­se wird ebenfalls zum 1. März – rückwir­kend zum 1. Januar 2023 einge­führt und wirkt für das gesam­te Jahr 2023. Sie kann von der Bundes­re­gie­rung um weite­re vier Monate bis zum 30. April 2024 verlän­gert werden.