MANNHEIM (dpa/lsw) — Das Schorn­dor­fer Modeun­ter­neh­men Riani muss nach einer Entschei­dung des Verwal­tungs­ge­richts­ho­fes seine Geschäf­te weiter geschlos­sen halten. Die Voraus­set­zun­gen des Infek­ti­ons­schutz­ge­set­zes für Betriebs­schlie­ßun­gen seien «gegen­wär­tig voraus­sicht­lich erfüllt», argumen­tier­ten die Mannhei­mer Richter in einem am Diens­tag veröf­fent­lich­ten Beschluss. Das Unter­neh­men hatte per Eilan­trag versucht, Laden­öff­nun­gen zu erzwin­gen. Durch beide Lockdowns im Zuge der Corona-Pande­mie sei ein wirtschaft­li­cher Schaden in Millio­nen­hö­he entstanden.

Das Gericht beton­te, die Sieben-Tage-Inzidenz liege bundes­weit bei über 50 Neuin­fek­tio­nen pro 100 000 Einwoh­ner. In dieser Lage seien «bundes­weit abgestimm­te» und auf eine «effek­ti­ve Eindäm­mung des Infek­ti­ons­ge­sche­hens abzie­len­de Schutz­maß­nah­men anzustre­ben». Eine punktu­el­le Öffnung des Einzel­han­dels in einigen Kreisen könne zu «umfang­rei­chen Kunden­strö­men» auch aus anderen Bundes­län­dern führen — und sorge voraus­sicht­lich dafür, dass die Zahl der Sozial­kon­tak­te und die Infek­ti­ons­ge­fahr mit dem Corona­vi­rus steige.

Auch die Tatsa­che, dass Friseur­be­trie­be, Gärtne­rei­en und Blumen­lä­den wieder öffnen dürfen, der Textil­ein­zel­han­del aber nicht, sei rechtens. Das Gericht stell­te diesbe­züg­lich keinen Verstoß gegen den Gleich­be­hand­lungs­grund­satz fest. Friseu­re dienten der Grund­ver­sor­gung der Bevöl­ke­rung und unter­schie­den sich darin von Einzel­han­dels­un­ter­neh­men, argumen­tier­ten die Richter. In der Garten­bau­bran­che wieder­um sei im Vergleich zum übrigen Einzel­han­del ein gerin­ge­res Kunden­auf­kom­men zu erwar­ten. Noch dazu spiele sich dort vieles im Freien ab.

«Wir sind über die Entschei­dung sehr enttäuscht», teilte Riani mit. Der Einzel­han­del benöti­ge dringend eine Alter­na­ti­ve zu einem nicht enden­den Lockdown.