Das Landge­richt Baden-Baden prüft seit Mittwoch, ob ein wegen schwe­rer sexuel­ler Gewalt an Kindern verur­teil­ter Schwimm­leh­rer nach Verbü­ßung seiner Haft frei kommt oder auch dann noch hinter Schloss und Riegel bleiben muss. Am Vormit­tag seien in Anwesen­heit des Angeklag­ten die bishe­ri­gen Urtei­le in dem Fall verle­sen worden, sagte eine Gerichts­spre­che­rin. Danach sollte der psych­ia­tri­sche Sachver­stän­di­ge sein Gutach­ten vorstel­len. Der Mann wurde im Jahr 2018 bereits zu zwölf Jahren Haft verur­teilt und die anschlie­ßen­de Siche­rungs­ver­wah­rung angeord­net. Gegen das Urteil legte er jedoch Revisi­on ein. Der Bundes­ge­richts­hof (BGH) bestä­tig­te das Straf­maß, kassier­te im Jahr 2019 wegen Rechts­feh­lern aber die Sicherungsverwahrung.

Eine andere Jugend­kam­mer muss darüber nun neu befin­den und unter anderem klären, inwie­weit der Mann rückfall­ge­fähr­det ist. Beim ersten Prozess vor vier Jahren hatte ein Sachver­stän­di­ger ihm wenig Einsichts­fä­hig­keit und Willen zur Verän­de­rung beschei­nigt. Eine Entschei­dung wird für den 21. Novem­ber erwartet.

Der inzwi­schen 38 Jahre alte Mann war wegen Missbrauchs von über 30 Mädchen im Alter zwischen vier und zwölf Jahren schul­dig gespro­chen worden. Er nötig­te die Kinder, verletz­te sie grob im Intim­be­reich und bedroh­te zwei Opfer sogar mit dem Tod, sollten sie nicht schwei­gen. Die mehr als 130 Taten gescha­hen während seiner Schwimm­kur­se entwe­der im Wasser oder in den Umklei­de­ka­bi­nen und wurden zum Teil von ihm gefilmt.

Die Verbre­chen hatte er zu bagatel­li­sie­ren versucht und zum Teil — trotz der Aufnah­men, die auch ihn zeigten — abgestrit­ten. Das Landge­richt hatte dies 2018 als Zeichen seiner Gefähr­lich­keit gewer­tet und die Siche­rungs­ver­wah­rung damit begrün­det. Der BGH sah darin aber zuläs­si­ges Verteidigungsverhalten.

Die Siche­rungs­ver­wah­rung verhän­gen Gerich­te im Gegen­satz zur Haft nicht als Strafe, sondern als präven­ti­ve Maßnah­me. Sie soll die Bevöl­ke­rung vor Tätern schüt­zen, die auch nach Verbü­ßung ihrer Haft als gefähr­lich gelten.