Die gewähl­ten Bezeich­nun­gen beruhen nach Überzeu­gung der Kammer auf einer hinrei­chen­den Tatsa­chen­grund­la­ge und hätten als Bestand­teil des politi­schen Meinungs­kamp­fes beson­de­ren Grund­rechts­schutz. Räpple sei als Landtags­ab­ge­ord­ne­ter eine Person des öffent­li­chen Lebens und habe sich in der Vergan­gen­heit häufig mit kontro­ver­sen Äußerun­gen in die öffent­li­che Diskus­si­on einge­schal­tet. Er müsse eine schar­fe Reakti­on auch hinneh­men, wenn sein Ansehen durch diese gemin­dert werden könne.

Das Urteil vom Donners­tag ist nicht rechtskräftig.