Eine Covid-19-Erkran­kung kann unter Umstän­den als Berufs­krank­heit oder Arbeits­un­fall anerkannt werden. Warum das für Beschäf­tig­te wichtig ist und wohin sie sich am besten wenden.

BREMEN (dpa/tmn) — Wer sich während seiner beruf­li­chen Tätig­keit mit dem Corona-Virus ansteckt und an Covid-19 erkrankt, sollte dies der Berufs­ge­nos­sen­schaft oder der Unfall­kas­se melden. Das empfiehlt die Arbeit­neh­mer­kam­mer Bremen.

Beson­ders die Spätfol­gen der Krank­heit seien nicht immer abzuschät­zen. Es lohne sich daher für betrof­fe­ne Beschäf­tig­te, sich Rat einzu­ho­len und den entspre­chen­den Träger der gesetz­li­chen Unfall­ver­si­che­rung zu informieren.

Betrof­fe­ne können hier in der Regel besse­re Leistun­gen erhal­ten als bei der gesetz­li­chen Kranken­ver­si­che­rung, heißt es beim Deutschen Gewerk­schafts­bund (DGB). Darun­ter können zum Beispiel die Akutbe­hand­lung, Reha, Verletz­ten­geld oder eine Unfall­ren­te fallen — wenn man etwa nachge­wie­sen dauer­haft unter den Folgen der Covid-19-Erkran­kung leidet

Anerken­nung als Berufskrankheit

Unter­schei­den müssen Beschäf­tig­te dabei, ob sie die Erkran­kung als Berufs­krank­heit oder als Arbeits­un­fall anzei­gen können. Als Berufs­krank­heit anerkannt ist Covid-19 derzeit nur für Beschäf­tig­te im Gesund­heits­dienst, in der Wohlfahrts­pfle­ge und in Laboren (Berufs­krank­heit 3101), da diese Tätig­kei­ten mit hohen Infek­ti­ons­ri­si­ken verbun­den sind.

Gleiches gilt laut Deutscher Gesetz­li­cher Unfall­ver­si­che­rung (DGUV) für Perso­nen­grup­pen, die bei ihrer versi­cher­ten Tätig­keit der Infek­ti­ons­ge­fahr in einem ähnli­chen Maße beson­ders ausge­setzt waren. Seit Dezem­ber 2020 fallen den Infor­ma­tio­nen der Arbeit­neh­mer­kam­mer zufol­ge auch Infek­tio­nen bei Kita-Beschäf­tig­ten wie Erzie­he­rin­nen und Erzie­hern unter die BK 3101.

Voraus­set­zun­gen für eine Anerken­nung als Berufs­krank­heit seien ein Kontakt mit einer nachge­wie­sen infizier­ten Person bei der Arbeit, das Auftre­ten von Sympto­men und ein positi­ver PCR-Test. Zustän­dig ist im Falle von Berufs­krank­hei­ten die Berufs­ge­nos­sen­schaft für Gesund­heits­dienst und Wohlfahrts­pfle­ge (BG BGW) oder die Unfallkasse.

Anerken­nung als Arbeitsunfall

Bei Beschäf­tig­ten anderer Berufs­grup­pen kann eine Anste­ckung mit dem Corona-Virus als Arbeits­un­fall anerkannt werden. Voraus­set­zung ist hier, dass die Infek­ti­on auf die beruf­li­che Tätig­keit zurück­zu­füh­ren ist und ein inten­si­ver Kontakt mit einer infek­tiö­sen Person nachweis­lich statt­ge­fun­den hat. Zudem müssen Krank­heits­sym­pto­me aufge­tre­ten sein.

Auch bei einem beleg­ten massi­ven Infek­ti­ons­aus­bruch im Betrieb oder auf dem Arbeits­weg könne aber eine beruf­li­che Verur­sa­chung anerkannt werden, so die Arbeit­neh­mer­kam­mer. Am Ende entschei­de aber die Unfall­kas­se oder die Berufs­ge­nos­sen­schaft im Einzel­fall, ob es sich um einen Arbeits­un­fall handelt.

Grund­sätz­lich sind die behan­deln­den Ärztin­nen und Ärzte, Arbeit­ge­ber sowie Kranken­kas­sen zustän­dig für die Meldung einer Berufs­krank­heit oder eines Arbeits­un­falls. Aber auch Beschäf­tig­te selbst können ihre Infek­ti­on der Berufs­ge­nos­sen­schaft oder der Unfall­kas­se melden, etwa wenn der Arbeit­ge­ber sich weigern sollte, eine Unfall­an­zei­ge entgegenzunehmen.